wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Bühl, Urteil vom 20.02.2017
3 C 480/16 -

"Wilder Streik": Massenhafte unberechtigte Krankmeldungen von Mitarbeitern begründen keinen außergewöhnlichen Umstand für Fluggesellschaft

Wilder Streik nicht vergleichbar mit regulärem von Gewerkschaft organisiertem Streik

Die massenhafte unberechtigte Krankmeldung von Mitarbeitern begründet für eine Fluggesellschaft keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO). Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall war eine Fluggesellschaft von einer massenhaften unberechtigten Krankmeldung von Mitarbeiterin betroffen. Durch diesen "Wilden Streik" beabsichtigten die Mitarbeiter auf eine Umstrukturierung des Unternehmens Einfluss nehmen zu können. Die Fluggesellschaft vertrat die Meinung, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliege, der zu einer Befreiung von einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 VO führe.

"Wilder Streik" kein außergewöhnlicher Umstand

Nach Ansicht des Amtsgerichts Bühl stelle ein Streik nur dann einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO dar, wenn er weder für das bestreikte Unternehmen noch für dessen streikende Mitarbeiter zumutbar vermieden werden könne. Ein "Wilder Streik" könne jedoch zumutbar verhindert werden.

Zumutbare Verhinderung eines "Wilden Streiks"

Bei einem "Wilden Streik" habe das bestreikte Unternehmen einen rechtlich erheblichen Einfluss, so das Amtsgericht, da er rechtswidrig sei und das Unternehmen gerichtlich gegen die Mitarbeiter und deren Vertretung vorgehen könne. Zudem warf das Gericht der Fluggesellschaft Fehler bei der Kommunikation vor. Denn Unternehmen werden regelmäßig umstrukturiert, ohne dass es dabei zu massenhaften Arbeitsniederlegungen komme. Ein Fehler bei der Kommunikation stelle keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Ferner wäre es für die Mitarbeiter zumutbar gewesen, auf die rechtswidrige Arbeitsniederlegung zu verzichten.

Keine Vergleichbarkeit eines "Wilden Streiks" mit regulärem, von Gewerkschaft organisiertem Streik

Das Amtsgericht verkannte zwar nicht, dass der Bundesgerichtshof einen Streik als außergewöhnlichen Umstand ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 21.08.2012 - X ZR 138/11 und X ZR 146/11 -). Jedoch beziehe sich die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts auf einen regulären Arbeitskampf, der von einer Gewerkschaft ausgerufen werde. So habe der Fall hier nicht gelegen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2017
Quelle: Amtsgericht Bühl, ra-online (zt/RRa 2017, 124/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2017, Seite: 124
RRa 2017, 124

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24484 Dokument-Nr. 24484

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24484

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung