wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Bückeburg, Urteil vom 12.10.1999
73 C 353/99 (VI) -

Kein Anspruch auf Beseitigung einer Schlange bei bloßen Ekelgefühlen anderer Mieter

Über­empfind­lich­keiten rechtfertigen keine besondere Rücksichtnahme sowie Einschränkungen von Freiheitsrechten

Solange von einer Schlangenhaltung keine Gefahren oder Belästigungen für andere Mieter ausgehen, kann nicht deren Beseitigung verlangt werden. Bloße Ekelgefühle anderer Mieter stellen unbeachtliche Über­empfind­lich­keiten dar und rechtfertigen daher keine besondere Rücksichtnahme oder Einschränkung von Freiheitsrechten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bückeburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter von einer Mieterin die Beseitigung einer Schlange, welche sie in ihrer Wohnung hielt. Er begründete sein Begehren damit, dass sich andere Mieter vor der Schlange ekelten. Da sich die Mieterin weigerte die Schlange zu entfernen, landete der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Beseitigung der Schlange bestand nicht

Das Amtsgericht Bückeburg entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Beseitigung der Schlange zugestanden. Denn dabei habe es sich um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehandelt. Weder haben objektive Gefahren noch Belästigungen durch Geräusche und Gerüche vorgelegen.

Ekelgefühl rechtfertigte nicht Beseitigungsanspruch

Die vom Vermieter angeführten Ekelgefühle der anderen Mieter haben nach Ansicht des Amtsgerichts den Beseitigungsanspruch nicht gerechtfertigt. Denn solche Gefühle seien auf überzogene Abwehrreaktionen gegenüber Schlangen zurückzuführen. Physische oder psychische Überempfindlichkeiten einzelner Personen erfordern weder eine besondere Rücksicht noch rechtfertigen sie eine Einschränkung von Freiheitsrechten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2014
Quelle: Amtsgericht Bückeburg, ra-online (zt/NJW-RR 2000, 376/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2000, Seite: 376
NJW-RR 2000, 376
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2000, Seite: 238
NZM 2000, 238

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17734 Dokument-Nr. 17734

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17734

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung