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Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.11.2020
15 C 59/20 -

Versterben in Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch

Erben steht Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu

Das Versterben des Mieters in der Wohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Daher kann der Vermieter die Auszahlung der Mietkaution an die Erben nicht mit der Begründung verweigern, ihm seien Kosten wegen der Reinigung entstanden. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2018 verstarb in Berlin der Mieter einer Wohnung. Da der Leichnam erst nach einigen Tagen gefunden wurde, musste die Vermieterin die Wohnung reinigen. Zudem ließ sie das Laminat neu verlegen. Insgesamt entstanden ihr Kosten von über 3.000 EUR. Die Vermieterin weigerte sich aufgrund dessen die Mietkaution in Höhe von 2.000 EUR an die Erben des verstorbenen Mieters auszuzahlen. Die Erben erhoben daraufhin Klage.

Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Erben. Diesen stehe ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Der Vermieterin stehe aus dem Mietvertrag keine Ansprüche zu. Denn das Sterben in der Mietwohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens stelle keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2021, Seite: 712
GE 2021, 712

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Dokument-Nr.: 30491 Dokument-Nr. 30491

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Kommentare (3)

 
 
Momo schrieb am 06.07.2021

Prima, dass man nicht zum Sterben auf die Strasse muss.

Danke, jetzt ist das - zumindest in Berlin - geregelt.

Machmal habe ich den Eindruck, dass Mieter ohnehin am Besten dazu da sind, die Wohnungen der Vermieter zu sanieren und dann auszuziehen, damit man sie teurer vermieten kann Und die Vermieter keine Arbeit damit haben.

Soll ja eine Vermögensanlage sein.

Mietwal antwortete am 06.07.2021

Ein wenig wundert es mich auch, dass dieses Gericht den Erben weder die Kosten der Reinigung noch eine Rundumsanierung mit Blattgold (wegen dem Besuch vom Tod) auferlegt hat. Es ist ja schon eine Frechheit vom Mieter, einen Schlüssel zur Wohnung haben zu wollen.

Dennis Langer schrieb am 06.07.2021

Unter bestimmten Umständen, d.h. solange ein baldiger Tod z.B. infolge schwerer Krankheit nicht vorhersagbar ist, kann der Mensch auch nicht vor dessen möglicherweise plötzlich und unerwartet eintretenden Todes gewarnt werden.

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