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Amtsgericht Bad Kreuznach, Urteil vom 19.05.2014
- 23 C 428/13 -
Autofahrer haftet bei Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs nicht für die Verletzung eines auf die Straße rennenden Hundes
Tiergefahr und Fahrlässigkeitsvorwurf des Tierhalters wiegen schwerer als Betriebsgefahr des Unfallfahrzeugs
Kommt es zwischen einem auf eine Straße rennenden Hund und einem Pkw zu einem Zusammenstoß, so haftet die Autofahrerin dafür jedenfalls dann nicht, wenn der Unfallhergang nicht aufzuklären ist. Denn insoweit wiegen die Tiergefahr und der Fahrlässigkeitsvorwurf des Tierhalters schwerer als die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Autofahrerin. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung des Hundes
Das Amtsgericht Bad Kreuznach entschied gegen den
Tiergefahr und Fahrlässigkeitsvorwurf des Tierhalters wiegten schwerer als Betriebsgefahr des Unfallfahrzeugs
Das Amtsgericht bewertete die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2015
Quelle: Amtsgericht Bad Kreuznach, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 89/rb)
- Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass ein angeleinter Hund unvermittelt auf die Fahrbahn läuft
(Landgericht Coburg, Urteil vom 28.09.2007
[Aktenzeichen: 22 O 283/07]) - Behandlungskosten für einen angefahrenen Hund müssen unabhängig vom Wert des Tieres erstattet werden
(Amtsgericht München, Urteil vom 06.12.2013
[Aktenzeichen: 344 C 1200/13])
Jahrgang: 2015, Seite: 89 NJW-RR 2015, 89
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Dokument-Nr. 20762
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