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Amtsgericht Bad Iburg, Beschluss vom 17.02.2022
- 11 XVII W 2765 -
Absonderung demenzkranker Pflegeheimbewohnerin in abgeschlossenem Zimmer bei Corona-Infektion nach gerichtlicher Anordnung möglich
Entsprechender Antrag des Landkreises erforderlich
Infiziert sich eine schwer demenzkranke Heimbewohnerin mit dem Corona-Virus und ist anzunehmen, dass sie krankheitsbedingt einer Quarantäneanordnung nicht Folge leisten wird, so kann das Amtsgericht bei symptomlosem Verlauf im Einzelfall eine Absonderung in ihrem abgeschlossenen Zimmer anordnen. Das Betreuungsgericht Bad Iburg ordnete eine solche nach eingehender Prüfung an.
Die 92-jährige Betroffene bewohnt ein Zimmer in einem
Absonderung dient dem Schutz anderer Bewohnerinnen und Bewohner
Um zu verhindern, dass die Betroffene das Virus an andere Bewohnerinnen und Bewohner weiterträgt, ordnete der Gesundheitsdienst des Landkreises Osnabrück auf Grundlage der §§ 28, 30 Infektionsschutzgesetz die Absonderung („Quarantäne“) der Betroffenen an. Da er infolge der Demenzerkrankung davon ausging, dass die Betroffene der
Gericht sieht Absonderung angesichts kognitiver Defizite als zulässig und geboten an
Das Betreuungsgericht hat die Absonderung der Betroffenen in ihrem abgeschlossenen Zimmer angeordnet. Die Absonderung der Betroffenen im geschlossenen Zimmer sei gemäß §§ 28 Abs.1 S.1, 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz zulässig und geboten gewesen. Die zur Vermeidung der Ansteckung anderer Personen erforderlichen Verhaltensweisen könne die Betroffene aufgrund der bei ihr vorliegenden psychiatrischen Erkrankung und der damit verbundenen kognitiven Defizite nicht erkennen und nicht einhalten. Die Betroffene sei körperlich mobil und durch Ansprache nicht dazu zu bringen, von anderen Bewohnern und Pflegepersonen fernzubleiben. Sie bleibe nicht in ihrem Zimmer, sondern möchte dieses unbedingt verlassen und die Gemeinschaftsräumlichkeiten aufsuchen.
Eingehende Prüfung sowie Anhörung durch das Gericht erforderlich
Dieser Sachverhalt stand zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Ermittlungen fest. So hat die Betreuungsrichterin eine Stellungnahme des Hausarztes ausgewertet, die Pflegedienstleiterin und den Bezugspfleger befragt und sich schließlich bei einer persönlichen Anhörung der Betroffenen (die aus Infektionsschutzgründen durch das geöffnete Fenster stattfand) einen eigenen unmittelbaren Eindruck von ihr verschafft.
Das Verfahren für die Unterbringung bzw. Absonderung als Freiheitsentziehung ist in §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt, auf die § 30 Abs. 2 S. 4 des Infektionsschutzgesetzes verweist. Der Landkreis muss einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2022
Quelle: Amtsgericht Bad Iburg, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31517
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