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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 15.11.2013
- 93 C 3906/12 -
Kein Anspruch des Mieters auf Auskunft über Fragen zur Betriebskostenabrechnung
Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung durch Belegeinsicht am Sitz des Vermieters überprüfbar
Ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber seinem Vermieter auf Auskunft über Fragen zur Betriebskostenabrechnung. Möchte der Mieter die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung überprüfen, so kann er Belegeinsicht am Sitz des Vermieters nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 erhielten die Mieter einer Wohnung eine geänderte
Kein Anspruch auf Auskunft über Fragen zur Betriebskostenabrechnung
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf
Belegeinsicht am Sitz des Vermieters
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2014
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
- Bei Einwänden gegen Betriebskostenpositionen muss der Mieter die Vorlage der Abrechnungsbelege fordern
(Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 14.07.2014
[Aktenzeichen: 101 C 85/14]) - Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung: Mieter ist es zumutbar zur Einsicht in die Belege einen Weg bis zu 30 km Luftlinie zurückzulegen
(Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 20.02.2014
[Aktenzeichen: 93 C 2240/13]) - Belegeinsicht: Vermieter hat behauptete Vernichtung von Originalbelegen zu Betriebskostenabrechnung nachzuweisen
(Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 06.06.2019
[Aktenzeichen: 11 C 464/18])
Jahrgang: 2014, Seite: 4094, Entscheidungsbesprechung von Harald Büring IMR 2014, 4094 (Harald Büring) | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 538 WuM 2014, 538 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 380 ZMR 2014, 380
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Dokument-Nr. 18966
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