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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 15.11.2013
93 C 3906/12 -

Kein Anspruch des Mieters auf Auskunft über Fragen zur Betriebs­kosten­abrechnung

Richtigkeit der Neben­kosten­abrechnung durch Belegeinsicht am Sitz des Vermieters überprüfbar

Ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber seinem Vermieter auf Auskunft über Fragen zur Betriebs­kosten­abrechnung. Möchte der Mieter die Richtigkeit der Neben­kosten­abrechnung überprüfen, so kann er Belegeinsicht am Sitz des Vermieters nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 erhielten die Mieter einer Wohnung eine geänderte Betriebskostenabrechnung, welches ein Guthaben von fast 744 EUR für die Mieter aufwies. Die Mieter zweifelten aber die Richtigkeit der Abrechnung an und forderten daher von ihrer Vermieterin Auskunft über Fragen zur Betriebskostenabrechnung. Daraufhin übersandte sie teilweise Dokumente. Zudem hielt sie die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belege zur Einsicht bereit. Den Mietern war dies aber nicht ausreichend und erhoben daher Klage auf Auskunft.

Kein Anspruch auf Auskunft über Fragen zur Betriebskostenabrechnung

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf Auskunft über Fragen zur Betriebskostenabrechnung zugestanden. Will ein Mieter die Nebenkostenabrechnung auf ihre Richtigkeit überprüfen, so könne er dies über seinen Anspruch auf Belegeinsicht tun. Dies genüge regelmäßig, um zu erkennen, ob die Abrechnung richtig ist oder ob dem Mieter gegebenenfalls Ansprüche wegen der Fehlerhaftigkeit zustehen. Ist die Betriebskostenabrechnung fehlerhaft, so könne der Mieter ohne einen weiteren Auskunftsanspruch direkt auf Zahlung klagen.

Belegeinsicht am Sitz des Vermieters

Die Belegeinsicht sei nach Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 269 BGB in der Regel am Sitz des Vermieters vorzunehmen, da dieser die Belegeinsicht schulde. Die Einsicht könne daher entweder in seinem Büro, seiner Wohnung oder seiner Hausverwaltung geschehen. Dies gelte zumindest dann, wenn der Sitz des Vermieters mit dem Ort, an dem sich das Mietobjekt befindet, identisch ist. In diesem Fall habe ein Mieter keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2014
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 4094, Entscheidungsbesprechung von Harald Büring
IMR 2014, 4094 (Harald Büring)
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 538
WuM 2014, 538
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 380
ZMR 2014, 380

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Dokument-Nr.: 18966 Dokument-Nr. 18966

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Kommentare (5)

 
 
Gerhard schrieb am 13.10.2014

"Fragen zur Betriebskostenabrechnung"???

welche sollten das denn sein?

Peter Kroll schrieb am 10.10.2014

.........und immer wieder werden die Rechte der Mieter gestärkt. Dem Vermieter wird jetzt der Mund verboten, damit er seine Mieter nicht belügen muss...

karl-heinz schrieb am 10.10.2014

sach ich doch,sittenwidrige rechtskonstruktionen mit höchst richterlicher verpackung.

finna adelheit schrieb am 10.10.2014

vielen dank für diesen hinweis auf neofeudale rechtsprechung.

recht ist eben auch ein herrschaftsinstrument zur unterdrückung

logisch berechtigter ansprüche.eine empirische tatsache...auch in der brd.

Torsten schrieb am 09.10.2014

Wieder so eine weltfremde Entscheidung. Wenn die Betriebskostenabrechnung unklar ist, meine ich, dass der Vermieter die Abrechnungsposten erklären muss.

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