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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 10.02.1998
92 C 3285/97 - 28 - -

Mietminderung von 20 % bei Störung der häuslichen Ruhe durch in Nachbarwohnung ausgeübte Prostitution

Ruhestörung durch Klingeln im Halbstundenrhythmus und im Hausflur herumirrende Freier

Kommt es durch eine in einer Nachbarwohnung ausgeübte Prostitution zu Ruhestörungen in Form von Klingeln im Halbstundenrhythmus bis in die frühen Morgenstunden hinein und im Hausflur herumirrenden Freiern, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 20 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete. Hintergrund dessen war, dass es von der in einer Nachbarwohnung ausgeübten Prostitution zu Störungen der häuslichen Ruhe kam. So wurde von 10 Uhr morgens bis in die frühen Morgenstunden des nächsten Tages im Halbstundenrhythmus in der Nachbarwohnung geklingelt. Zudem irrten häufig Freier im Hausflur herum und suchten nach der betreffenden Wohnung. Dabei kam es vor, dass die Freier auch an fremden Wohnungen klopften. Da der Vermieter das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung aufgrund Ruhestörung durch Wohnungsprostitution bejaht

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten des Mieters. Er habe seine Bruttomiete um 20 % mindern dürfen. Denn aufgrund der geschilderten Beeinträchtigungen durch die Wohnungsprostitution sei der Wohnwert gemindert gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2015
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (zt/WuM 1998, 315/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1998, Seite: 315
WuM 1998, 315

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20789 Dokument-Nr. 20789

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