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Amtsgericht Wetzlar, Urteil vom 08.01.2013
- 38 C 1389/12 (38) -
Unerträglicher Geruch durch Zigarettenqualm und mangelnder Hygiene rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
Nachhaltige Störung des Hausfriedens liegt vor
Geht von einer Mietwohnung aufgrund von Zigarettenqualm und fehlender Körperhygiene eine unerträgliche Geruchsbelästigung aus, so stört der Mieter nachhaltig den Hausfrieden. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung, den Mieter fristlos zu kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wetzlar hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer Wohnung von ihrem Vermieter fristlos gekündigt, da aus ihrer Wohnung ein unangenehmer Geruch nach Schweiß und Zigarettenqualm ausging. Dieser breitete sich im Treppenhaus aus und drang in die Wohnungen der anderen Mieter ein. Da sich diese bei dem Vermieter über die Geruchsbelästigungen beschwerten und mit Mietminderung und Kündigungen drohten, mahnte der Vermieter die Mieter ab und kündigte diese schließlich, als die Abmahnung keine Verbesserung erreichte. Die gekündigten Mieter stritten eine
Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand
Das Amtsgericht Wetzlar gab der Klage statt und verurteilte die Mieter zur Räumung und Herausgabe. Denn das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass eine erhebliche
Körpergerüche sind grundsätzlich aber zu dulden
Das Amtsgericht betonte jedoch, dass menschliche Ausdünstungen zur körperlichen Natur des Menschen gehören und daher in der Regel zu dulden sind. Die Mieter dürfen zudem im Rahmen der ihnen zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte, innerhalb der angemieteten Wohnung Essens-, Rauch- und Parfümgerüche verbreiten. Etwas anderes gelte erst dann, solange weder die Mitbewohner des Hauses in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise gestört werden. Dies war jedoch der Fall. Darüber hinaus müsse nach Ansicht des Gerichts ein Vermieter nicht hinnehmen, dass andere Mieter ihre Miete wegen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2013
Quelle: Amtsgericht Wetzlar, ra-online (vt/rb)
- 90-jähriger Mieter kann nicht aufgrund unzureichender Wohnungspflege außerordentlich gekündigt werden
(Landgericht Siegen, Urteil vom 10.01.2006
[Aktenzeichen: 1 S 117/05]) - AG Düsseldorf: Belästigung durch Zigarettenrauch ist Kündigungsgrund
(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013
[Aktenzeichen: 24 C 1355/13]) - Essensgerüche und Müllgerüche aus einer anderen Wohnung sowie Hundeurin im Treppenhaus begründen einen Anspruch auf Mietminderung
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 12.07.2010
[Aktenzeichen: 213 C 94/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 1007 GE 2013, 1007
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Dokument-Nr. 16686
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