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Amtsgericht München, Urteil vom 21.03.2013
- 484 C 18498/12 WEG -
Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Anleinzwang für Hunde gegenüber hundehaltende Wohnungseigentümer
Angst vorm Anspringen oder sonstigen Belästigungen rechtfertigt Anleinzwang
Ein Wohnungseigentümer kann gegenüber hundehaltende Wohnungseigentümer verlangen, dass sie ihren Hund nur angeleint in der Wohnanlage und im Gebäude führen. Der Anspruch ergibt sich insofern bereits aus der Angst oder der Besorgnis einer möglichen Belästigung durch den Hund. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall führten die Eigentümer einer Wohnung ihren Hund unangeleint auf dem Außengelände und in dem Gebäude der Wohneigentumsanlage mit sich. Ein anderer
Anspruch auf Anleinzwang bestand
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf das Anleinen des Hundes innerhalb der Wohneigentumsanlage gehabt. Die Pflicht zum Anleinen habe sich aus dem Rücksichtsnahmegebot ergeben, das zwischen den Wohnungseigentümern gemäß §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG bestand.
Angst vor Belästigungen begründete Anleinzwang
Es sei nach Auffassung des Amtsgerichts unerheblich gewesen, ob der Hund aggressiv oder gefährlich war. Denn allein die
Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erforderlich
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/ZWE 2014, 275/rb)
- Hund darf im gemeinsamen Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht frei umherlaufen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008
[Aktenzeichen: 14 Wx 22/08]) - Wohnungseigentümer darf Rottweiler nicht frei im Hof herumlaufen lassen
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2006
[Aktenzeichen: I-3 Wx 64/06]) - Unzulässigkeit des generellen Verbots der "Haustierhaltung" mittels Gemeinschaftsordnung
(Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 10.02.2022
[Aktenzeichen: 4 C 397/21 WEG])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 275 ZWE 2014, 275
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Dokument-Nr. 18724
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