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Amtsgericht Wedding, Urteil vom 16.05.2011
- 15b C 15/11 -
Grundwasser im Keller aufgrund Baumängel: Kosten für Wasserentsorgung keine Betriebskosten
Keine Umlage der Kosten auf Mieter
Dringt aufgrund eines Baumangels regelmäßig Grundwasser in den Keller und muss dieser daher ausgepumpt werden, so stellen die dadurch entstehenden Kosten keine Betriebskosten dar. Sie können daher nicht auf die Mieter umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wedding hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer unzureichenden Abdichtung drang in den
Keine Umlagefähigkeit der Entsorgungskosten
Das Amtsgericht Wedding entschied zu Gunsten der Mieter. Die
Wasserentsorgung stellte Instandhaltungsarbeiten dar
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Wasserentsorgung eine Instandhaltungsarbeit dargestellt. Denn zum Grundwassereintritt sei es wegen baulicher Mängel des Hauses gekommen. Das Abpumpen und Einleiten des Wassers in die Kanalisation habe die bestimmungsgemäße Gebrauchstauglichkeit der Kellerräume erhalten bzw. widerhergestellt. Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten seien aber nicht umlagefähig.
Fehlender Mangelbeseitigungsanspruch unerheblich
Dabei sei es unbeachtlich gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass die Mieter aufgrund der technisch nur schwer realisierbaren Abdichtung der Kellerräume und der damit verbundenen hohen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2013
Quelle: Amtsgericht Wedding, ra-online (zt/MM 2012, 30/rb)
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Dokument-Nr. 17074
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