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Amtsgericht Viechtach, Urteil vom 30.11.2006
2 C 463/06 -

Schneechaos: Hotelübernachtung muss auch bei zuviel Schnee bezahlt werden - Keine Stornierung möglich

Wenn die Umgebung nur eingeschränkt genutzt werden kann, mindert dies nicht die Tauglichkeit des Hotels

Wer eine Hotelübernachtung gebucht hat, kann diese nicht einfach wegen zuviel Schnee absagen. Dies gilt zumindest, solange das Hotel noch erreichbar ist, wie das Amtsgericht Viechtach entschieden hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Urlauber für sich und eine Begleitung 7 Tage Halbpension in einem Appartement im Rahmen eines Pauschalangebots für 248,50 EUR pro Person gebucht. Er stornierte aber kurzfristig seine Buchung, nachdem die Medien über ein Schneechaos berichtet hatten. Angeblich seien die Wanderwege nicht geräumt und Wintersport sei auch nicht möglich.

Hotelier verlangt Übernachtungspreis

Der Hotelier klagte den Übernachtungspreis ein, er verwies darauf, dass die meisten Behinderungen einschließlich der Zufahrt bis zum geplanten Urlaubsbeginn wieder behoben waren. Die Einsatzkräfte der Katastrophenbehörden hätten die Lage sehr schnell in den Griff bekommen.

Risikobereich des Reisenden

Die Richter gaben dem Wirt recht, denn bei einem Beherbergungsvertrag sei die "eingeschränkte Tauglichkeit der Umgebung kein Mangel der Mietsache". All das, einschließlich der individuellen Anreise, liege im "Risikobereich des Mieters". Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, z.B. wegen Gesundheitsgefährdung oder Fehlerhaftigkeit der Mietsache habe nicht vorgelegen. Auch habe nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kein "Kündigungsrecht" bestanden.

Ersparte Aufwendungen

Der Hotelier müsse sich allerdings den Wert seiner ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, der in den verminderten Betriebskosten für Bewirtung, Zimmerreinigung, Wasser- und Stromverbrauch und Zurverfügungstellung von Bettwäsche und ähnlichem liege. Dies bezifferte das Gericht mit 30 % vom Preis. Außerdem sei die Kurtaxe abzuziehen.

Danach habe der Hotelier Anspruch auf Zahlung von 335,16 EUR (497,00 EUR Übernachtung mit Halbpension, abzgl. 18,20 EUR Kurtaxe. Rest: 478,80 EUR. Davon 30 % Abzug. Anspruch: 335,16 EUR)

Das Urteil ist aus dem Jahr 2006 und erscheint im Rahmen der Reihe "Schneechaos in Deutschland.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Viechtach

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