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Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 06.06.1986
3 C 393/86 -

Kein außerordentliches Kündigungsrecht eines Fitnessstudio-Mitglieds bei Schwangerschaft

Gesundheitliche Gefährdung begründet aber Aussetzung des Vertrags während der Schwangerschaft

Wird ein Fitnessstudio-Mitglied schwanger, besteht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Fitness­studio­vertrages. Der Vertrag ruht jedoch während der Schwangerschaft angesichts der Gesundheitsgefahren für Schwangere bei Ausübung von Bodybuilding. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tettnang hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein schwangeres Fitnessstudiomitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen der Schwangerschaft zusteht oder nicht.

Recht zur fristlosen Kündigung bestand nicht

Das Amtsgericht Tettnang verneinte zunächst ein Recht zur fristlosen Kündigung des Fitnessstudiovertrags nach § 626 BGB wegen Schwangerschaft. Ein solches Kündigungsrecht komme bei Verträgen über Dienstleistungen allenfalls dann zur Anwendung, wenn eine Dauererkrankung oder sonstige vergleichbare Fälle vorliegen, in denen die Vornahme der angebotenen Leistungen auf Dauer nicht mehr möglich ist. Dies sei bei einer Schwangerschaft jedoch nicht der Fall. Denn dabei handele es sich lediglich um ein vorübergehendes Hindernis für die Teilnahme an einem Fitnesstraining.

Aussetzung des Fitnessstudiovertrags während Schwangerschaft

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Fitnessstudiovertrag während der Schwangerschaft und nach der üblichen Mutterschutzzeit nach Geburt des Kindes aber geruht. Denn ein Bodybuilding sei während einer Schwangerschaft eher schädlich als nützlich. Daher könne es einer Schwangeren ab Eintritt des dritten Schwangerschaftsmonats nicht zugemutet werden, während der Schwangerschaft die Trainingsmöglichkeiten voll zu nutzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Amtsgericht Tettnang, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 55/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1987, Seite: 55
NJW-RR 1987, 55

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Dokument-Nr.: 17147 Dokument-Nr. 17147

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