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Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 17.03.1998
- B 4 Ds 20 Js 59054/97 -
Straßenbahnfahrer wegen zu frühem Schließen der Straßenbahntür wegen Nötigung strafbar
Straßenbahnfahrer trennte Mutter und Kind
Ein Straßenbahnfahrer, der obwohl er erkennt, dass eine Mutter mit ihren zwei Kindern noch nicht vollständig eingestiegen ist, die Türen schließt, so dass ein Kind auf dem Bahnsteig zurückbleibt,, kann sich wegen Nötigung strafbar machen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Mutter mit ihren zwei Kindern (7 und 13 Jahre) in Stuttgart an der Haltestelle Bahnhof Feuerbach in die
Geistig behinderter Sohn blieb auf dem Bahnsteig zurück
Der Sohn leistete der Bitte der Mutter, die
Fahrer hielt nicht und bot keine Hilfe an
Die Frau informierte darauf hin den Fahrer der
Mutter fuhr zurück, um ihr Kind zu suchen
An der nächsten Station stieg die Mutter mit ihrer Tochter aus, und fuhr mit einer anderen Bahn zurück. Ihr geistig behinderter Sohn war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort. Erst durch die Hilfe eines anderen Straßenbahnfahrers, der die Leitzentrale verständigte, konnte die Frau ihren Sohn wieder finden.
Gericht: Straftatbestand der Nötigung erfüllt
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte den Straßenbahnfahrer wegen Nötigung gemäß § 240 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,- DM (insgesamt 3.200,- DM). Nach Auffassung des Gerichts erfülle der Vorgang des Schließens der Tür durch Knopfdruck des Angeklagten das Tatbestandsmerkmal der Gewalt. Entscheidend sei für die Bejahung der Gewaltanwendung, wie sich die Handlung auf das Opfer auswirke. Hier habe die Mutter die
Nötigung war auch rechtswidrig
Diese Tat sei auch gemäß § 240 Abs. 2 StGB rechtswidrig gewesen, stellte das Gericht weiter fest. Zwar sei der Zweck der Maßnahme, nämlich den Fahrplan möglichst einzuhalten, nicht rechtswidrig. Dies dürfe aber nicht durch die Hinnahme der Trennung von Mutter und Kind geschehen. Das eingesetzte Mittel war nach Auffassung des Gerichts verwerflich, weil sittlich in erhöhtem Maß zu missbilligen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (vt/pt)
Jahrgang: 1998, Seite: 477 NZV 1998, 477
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Dokument-Nr. 11985
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