wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009
4 C 171/08 -

Hundekot und Gestank: Vermieter kann bei vertragswidriger Hundehaltung fristlos kündigen

Stark geruchs­belästigender Hundekot im Gemeinschaftsgarten stellt wesentliche Beeinträchtigung von Mitmietern und Mietsache dar

Lässt ein Mieter seinen Hund in den Gemeinschaftsgarten mit der Folge, dass der andauernde Hundekot zu einer gravierenden Störung des Hausfriedens führt, kann dem Mieter die Wohnung fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Amtsgericht Steinfurt.

Im zugrunde liegenden Fall hielt die Mieterin (spätere Beklagte) in der Wohnung einen Hund, einen mittelgroßen Mischling. Bei Abschluss des Mietvertrages war dem Vermieter (späterer Kläger) bekannt, dass die Mieterin mit einem Hund einziehen würde. Hierauf hatte die Mieterin ausdrücklich hingewiesen und mitgeteilt bekommen, dass gegen die Hundehaltung keine Einwendungen erhoben würden. Nach ihrem Einzug ließ die Mieterin den von ihr gehaltenen Hund regelmäßig in den gemeinschaftlich genutzten Garten, wo dieser seine Notdurft verrichtete.

Vermieter widerruft bis dahin geduldete Hundehaltung

Einige Wochen später erhielt die Mieterin vom Vermieter eine Abmahnung mit der Auflage, den Hundekot vom Gemeinschaftsrasen zu entfernen. Des Weiteren kündigte er an, dass für den Fall, dass die Beanstandungen nicht rechtzeitig beseitigt würden, er die Hundehaltung untersagen oder ggf. von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen werde. Da die Mieterin der Aufforderung nicht nachkam, widerrief der Vermieter die bis dahin geduldete Hundehaltung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 des Mietvertrages wegen Unzuträglichkeiten und forderte die Mieterin auf, keinen Hund mehr in der Wohnung, auf der Terrasse oder im Garten zu halten. Andernfalls werde er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Vermieter kündigt Mietverhältnis fristlos

Als die Mieterin den entsprechenden Maßnahmen nicht nachkam, kündigte der Vermieter der Beklagten das Mietverhältnis. Die weitere Hundehaltung sei vertragswidrig. Ferner würde das nachbarschaftliche Miteinander durch den ständigen Auslauf des Hundes und seine Hinterlassenschaften im Gemeinschaftsgarten belastet.

Richter: Beklagte hat Hausfrieden nachhaltig gestört

Das Amtsgericht Steinfurt gab dem Vermieter Recht. Die Mieterin habe nach Erhalt des Abmahnungsschreibens weiterhin den Hund in den gemeinschaftlichen Garten gelassen. Dieser habe dort fortdauernd sein Geschäft verrichtet, so dass es auch weiterhin zu einer unansehnlichen Übersähung des gemeinschaftlichen Gartens mit Hundekothaufen gekommen sei. Damit habe der Mieter den Hausfrieden nachhaltig gestört, denn der andauernde Hundekot im Gemeinschaftsgarten sei nicht nur unansehnlich und unhygienisch, sondern des Weiteren auch geruchsbelästigend.

Fortsetzung des Mietvertrages für Vermieter unzumutbar

Eine Fortsetzung des Mietvertrages sei für den Vermieter unzumutbar. Die Voraussetzungen einer wirksamen fristlosen Kündigung gemäß den §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB lägen vor. Durch den Hund der Mieterin und den andauerndem, stark geruchsbelästigenden Hundekot im Gemeinschaftsgarten käme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung von Mitmietern und der Mietsache.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2010
Quelle: ra-online, (kg)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2009, Seite: 548
WuM 2009, 548

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9511 Dokument-Nr. 9511

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9511

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung