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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010
- 9 C 308/09 -
Durch Katze verursachte Kratzspuren begründen Haftung des katzenhaltenden Mieters
Eigentumsbeschädigung durch natürliches Verhalten einer Katze
Verursacht eine Katze im Rahmen ihres natürlichen Verhaltens Kratzspuren an dem Handlauf eines Treppengeländers, so muss für diese Beschädigung der Halter der Katze aufkommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hinterließ die
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe nach § 833 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Der Schadenersatzanspruch habe sich zudem daraus ergeben, dass die
Ursache der Kratzspuren war natürliches Katzenverhalten
Durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2014
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/GE 2010, 773/rb)
- Vermieter steht Schadenersatzanspruch wegen Parkettkratzer auch bei genehmigter Hundehaltung zu
(Landgericht Koblenz, Urteil vom 06.05.2014
[Aktenzeichen: 6 S 45/14]) - Urinieren lassen der Katzen im Treppenhaus rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
(Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 11.12.2023
[Aktenzeichen: 30 C 86/23])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2010, Seite: 773 GE 2010, 773
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Dokument-Nr. 18728
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