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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 12.12.2005
6 C 430/05 -

Fahrradanhänger für Kinder darf im Hof stehen

Anhänger muss nicht jedes Mal in den Keller gebracht werden

Mieter dürfen Fahrradanhänger, die sie für ihre Kinder benötigen, im Hof abstellen. Das hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Im Fall stellte eine Berliner Familie mit zwei Kindern einen Fahrradanhänger für Kinder im Hof des Miethauses ab. Das etwas sperrige Gefährt wollten sie nicht nach jeder Benutzung in den Keller bringen. Das störte den Vermieter. Er untersagte der Familie, den Fahrradanhänger weiterhin im Hof zu parken. Andere Mieter würden durch die "Kutsche" gestört.

Vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg unterlag er mit einer entsprechenden Klage. Der Richter stellte sich auf die Seite der Eltern. Er stellte fest, dass Mieter die Gemeinschaftsflächen nutzen dürften, wenn sie andere dabei nicht störten. Zudem sei es unzumutbar, den Anhänger nach jedem Gebrauch über mehrere Stufen hinweg in den Keller zu schleppen. Dies koste zu viel Kraft und führe außerdem dazu, dass die Kinder während dieser Zeit nicht beaufsichtigt werden könnten.

Siehe auch:

BGH, Urt. v. 10.11.2006, aus welchem hervorgeht, dass Mieter Kinderwagen im Hausflur abstellen dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2007
Quelle: ra-online

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