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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.06.2006
- 16b C 55/06 -
Mieter hat keinen Anspruch auf so genannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Bescheinigung hat nur geringen Aussagewert
Ein Mieter kann von seinem Vermieter nicht verlangen, dass dieser ihm eine so genannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellt. Das hat das Amtsgericht Schöneberg entschieden.
Immer öfter verlangen
Das Amtsgericht Schöneberg hat einen solchen Anspruch verneint. Der Mieter habe weder aus § 242 BGB noch aus § 241 Abs. 2 BGB (anders AG Berlin-Hohenschönhausen, Urteil v. 30.03.2006 - 16 C 239/05 -) einen Anspruch auf Ausstellung einer so genannten "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" gegen seinen alten
Das Gericht bezweifelte auch den Sinn einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Umfang und Inhalt einer solchen Bescheinigung ließen sich nicht hinreichend präzise bestimmen lassen. Die Bescheinigung lasse auch keinen Rückschluss über die Solvenz und Zuverlässigkeit des Mieters zu. Außerdem fehlten darin z.B. Informationen über andere Forderungen (z.B. Gerichts- und Prozesskosten oder Betriebskostenrückstände). Auch werde nichts über die Art der Zahlung ausgesagt, ob der Mieter pünktlich zahlte oder mit Verzug oder in Teilraten oder ob gar ein Dritter die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2007
Quelle: ra-online (pt)
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Jahrgang: 2006, Seite: 975 GE 2006, 975
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Dokument-Nr. 3934
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