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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 09.06.1977
- 12 C 386/76 -
Anspruch auf Schadenersatz bei Zuparken einer Baustellenzufahrt
Fehlende sofortige Benachrichtigung der Polizei begründet jedoch Mitverschulden
Parkt jemand mit seinem Auto eine Baustellenzufahrt zu, so macht er sich schadenersatzpflichtig. Benachrichtigt der Bauunternehmer jedoch nicht sofort die Polizei, muss er sich ein Mitverschulden zurechnen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob das
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht Schöneberg bejahte einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB. Denn der Fahrzeugbesitzer habe gegen das Schutzgesetz des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verstoßen. Die Vorschrift bezwecke nicht nur die Flüssigkeit des Verkehrs, sondern auch die jederzeitige ungehinderte Benutzung der Ein- und Ausfahrt für den Grundstücks- und sonstigen Benutzungsberechtigten.
Mitverschulden des Bauunternehmens
Der Bauunternehmer habe sich jedoch dadurch, dass er nicht sofort die
In weniger als einer Stunde hätte ein Abschleppunternehmen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MDR 1978, 493/rb)
Jahrgang: 1978, Seite: 493 MDR 1978, 493
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Dokument-Nr. 17135
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