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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 18.09.1989
- 10 C 152/89 -
Haltung von 80 Vögeln in der Wohnung begründet keine fristlose Kündigung
Kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch Tierhaltung
Hält ein Mieter in seiner 60 qm großenWohnung 80 Vögel in Käfigen und Volieren, stellt dies für sich genommen keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Dem Mieter kann daher nicht fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hielten die Mieter in ihrer Wohnung ungefähr 80 Ziervögel der unterschiedlichsten Größe und Art. Dazu haben sie in zwei Räumen verschieden große Käfige und Volieren errichtet, um eine art- und tierschutzgerechte
Fristlose Kündigung war unwirksam
Nach Ansicht des Amtsgerichts Schöneberg war die
Verbot der Tierhaltung nur bei Vorliegen einer Belästigung
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MM 1990, 194/rb)
Jahrgang: 1990, Seite: 194 MM 1990, 194
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Dokument-Nr. 16826
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