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Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 19.07.2010
3 C 509/10 (33) -

Fluggesellschaft muss verspäteten Fluggast nicht mehr befördern

Fluggast muss 45 Minuten vor Abflug am Gate sein

Eine Fluggesellschaft muss einen Passagier, der zu spät am Gate erscheint, um für seinen Anschlussflug die Bordkarte abzuholen, nicht mehr mitnehmen. Das gilt auch dann, wenn das Gepäck bereits in die Anschlussmaschine verladen worden ist. Dies hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein Fluggast eine Fluggesellschaft. Er war ohne im Besitz einer Bordkarte zu sein, am Gate erschienen, zu einem Zeitpunkt, als die Ausgabe der Bordkarten bereits beendet war. Der Flug sollte um 20.20 Uhr starten. Der Kläger war um 20.00 Uhr am Gate erschienen. Die Fluggesellschaft nahm den Kläger daraufhin nicht mehr mit. Später verklagte der Mann die Gesellschaft und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises.

Amtsgericht Rüsselsheim weist die Klage ab

Das Gericht wies die Klage ab. Die Klage sei nicht begründet. Dem Kläger stünden keine Rückforderungsansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu.

Fluggast hat 45 Minuten vor Abflug am Gate zu sein

Nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) 261/2004 habe sich der Fluggast spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einzufinden. Eine Abfertigung sei im vorliegenden Fall auch erforderlich gewesen, da der Kläger über eine Bordkarte nicht verfügte. Dass für Personen, die im Besitz einer Bordkarte waren, das Gate länger geöffnet war, sei unerheblich führte das Gericht aus.

Gesonderte Bordkarte war erforderlich

Ein erneutes Einchecken der Koffer in Frankfurt sei hier nicht erforderlich gewesen, da das Gepäck automatisch weiterbefördert worden sei. Das habe jedoch die Ausstellung einer gesonderten Bordkarte für den Flugabschnitt Frankfurt-Male nicht entfallen lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rüsselsheim (vt/pt)

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