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Amtsgericht Rudolstadt, Urteil vom 20.05.1999
1 C 914/98 -

Steter Lärm am Altglascontainer kann zu Mietminderung führen

Jede Nacht ein Flaschenkonzert

Mieter, die sich durch den allabendlichen Glaseinwurf in einen direkt neben dem Fenster stehenden Altglascontainer erheblich gestört fühlen, können ihre Miete um 10 % Prozent kürzen. Dies entschied das Amtsgericht Rudolstadt.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Mieterin, deren Wohnungsfenster unmittelbar neben einem Altglascontainer lagen. Passanten warfen bis spät in die Nacht ihre gebrauchten Flaschen in den Container. Niemanden interessierte es, dass spätestens um 19 Uhr Feierabend sein sollte. Die Anwohnerin wurde regelmäßig am Einschlafen gehindert oder nach wenigen Minuten bereits wieder aufgeweckt. Sie beschwerte sich bei ihrem Vermieter, der allerdings auch keinen Rat wusste und den Lärm nicht abstellen konnte.

Mietmangel

Die Frau kürzte daraufhin die Miete, weil sie das tägliche Flaschenkonzert als einen eindeutigen Mangel des Mietobjekts betrachtete. Diese Geräusche seien nicht anders zu bewerten als unerträgliche Gerüche oder schimmlige Wände.

10 Prozent Mietminderung

Das Amtsgericht Rudolstadt gab ihr Recht. Bis endlich wieder Ruhe einkehrt, darf die Frau zehn Prozent ihrer monatlichen Miete kürzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2010
Quelle: ra-online (pt)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Altglascontainer | Lärm | Krach | Mieter | Mieterin | Mietminderung | Miete mindern | Vermieter | Vermieterin
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2000, Seite: 19
WuM 2000, 19
Ähnliche Urteile finden Sie mit unseren Suchvorschlag: „Mietminderung Lärm“

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Dokument-Nr.: 9161 Dokument-Nr. 9161

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