wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 30.10.2012
24 Ds 125 Js 16800/12 -

Bezeichnung einer Polizistin als "Pumuckl" ist eine Beleidigung

Polizistin wird bei Vergleich mit dem Kobold "Pumuckl" zur Witzfigur gemacht

Auch wenn Pumuckl eine bei Kindern sehr beliebte Figur ist, kann die Bezeichnung einer Polizistin als "Pumuckl" eine Beleidigung darstellen und strafbar sein. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Regensburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Fußballfan (der spätere Angeklagte) am 05.05.2012 das Fußball-Drittligaspiel des SSV Jahn Regensburg gegen Carl-Zeiss Jena angeschaut. Nach dem Spielende hielt er sich in einem Biergarten auf, wo es zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen den Fans des SSV Jahn Regensburg und des Clubs Carl-Zeiss Jena kam.

"Hat der Pumuckl heute auch was zu sagen?"

Die Polizei versuchte die Situation zu beruhigen. Dabei sprach der Angeklagte eine Polizeihauptmeisterin wie folgt an: "Hat der Pumuckl heute auch was zu sagen?". Für die Anwesenden rundherum war dies deutlich vernehmbar. Der Angeklagte wollte mit dieser Äußerung der Polizistin gegenüber seine Missachtung ausdrücken. Diese stellte gegen den Mann Strafantrag wegen Beleidigung.

Zwei Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung

Das Amtsgericht Regensburg verhandelte den Fall am 30.10.2012 und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung.

Polizistin wurde zur Witzfigur gemacht

Das Amtsgericht sah den Straftatbestand der Beleidigung (§§ 185, 194 Abs. 1 und 3 StGB) als erfüllt an. Es führte in seiner Entscheidung aus, dass die Figur Pumuckl möglicherweise bei Kindern positiv besetzt sei. Hier allerdings sei zu beachten, dass der Angeklagte die (weibliche) Polizistin mit einem (männlichen) Kobold gleichgesetzt habe. Er habe damit die Polizistin zu einer Witzfigur machen wollen und seine Missachtung ausdrücken wollen. Indem der Angeklagte die Bezeichnung als Pumuckl um die rhetorische Frage "heute auch was zu sagen" ergänzte, werde deutlich, dass sein Ausspruch herabwürdigend und missachten gemeint war.

Große Schmach für die Polizistin

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht, dass die Beleidigung nicht nur unter vier Augen, sondern vor vielen Leuten begangen worden sei. Der Angriff auf die Ehre der Polizistin sei somit besonders heftig gewesen. Die Schmach sei für die Polizistin besonders groß gewesen, weil neben ihren dienstlichen Autoritätsansprüchen auch ihr menschlicher Achtungsanspruch verletzt worden sei.

Werbung

der Leitsatz

§ 185 StGB

Die Bezeichnung einer Polizeibeamtin als Pumuckl stellt eine Beleidung dar. Dies gilt insbesondere wenn der Bezeichnung noch die rhetorische Frage "heute auch was zu sagen?" folgt. Damit wird eine Beamtin zu einer Witzfigur gemacht. Der Tatbestand der Beleidigung bleibt auch gegeben, wenn man annimmt, dass der Pumuckl eine bei Kindern sehr beliebte Figur ist und Kinder die Figur positiv sehen (rao).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Regensburg (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14686 Dokument-Nr. 14686

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14686

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (2)

 
 
Tom schrieb am 08.01.2015

Die Absurdität ist offenkundig, vor allem, wenn man - dank Ihrer Sammlung - andere Urteile liest, die nicht auf straffällige Beleidigung erkannten.

Mir persönlich erscheint die Bezeichnung als Pumuckl jedenfalls harmloser denn als Bulle oder Wegelagerer.

Die spaßhafte Betitelung und die spöttische Frage, ob "Pumuckl" heute auch etwas zu sagen habe, mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten aB zu sanktionieren, zeugt von mangelndem Humor v. a. der Polizistin.

Wer weiß, warum die Zicke gleich derart hochgegangen ist ...

Armin antwortete am 09.01.2015

Kann dem nur zustimmen, wenn hier eine Beleidigung vorliegt, dann doch wohl die von dem Pumuckl. Im Übrigen wer glaubt eigentlich die Polizei hätte "Autorität"?, und dann auch noch "menschlicher Achtungsanspruch" - Wo bleibt denn der menschliche Achtungsanspruch der Polizei gegenüber mir und anderen? (Ich mehrfaches Opfer von Polizeigewalt...)

Ich habe für die Polizei jedenfalls nur eines: HASS! und davon sehr viel.

Die Polizei nimmt sich nur sehr wichtig, ist es jedoch oft gar nicht.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung