Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 29.03.2007
- 26 C 287/06 -
Umlagefähigkeit der Wartungskosten für Rauchmelder bei Vereinbarung im Mietvertrag oder Umlageerklärung
Kosten für Rauchmelder fallen nicht unter "sonstige Betriebskosten"
Kosten für die Wartung von Rauchmeldern können nur dann als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies entweder im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder der Vermieter berechtigt ist, neue Betriebskosten durch Erklärung umzulegen. Eine Umlage als "sonstige Betriebskosten" ist nicht möglich. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall legte eine Vermieterin im Jahr 2005 die
Vermieterin stand kein Zahlungsanspruch zu
Das Amtsgericht Potsdam entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die
Umlagefähigkeit von Kosten nur unter bestimmten Voraussetzungen
Kosten können nur dann umgelegt werden, so das Amtsgericht weiter, wenn dies entweder ausdrücklich vereinbart wurde oder der Vermieter berechtigt ist, neue Betriebskosten durch Erklärung umzulegen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/ZMR 2009, 458/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2009, Seite: 458 ZMR 2009, 458
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16557
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16557
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.