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Amtsgericht Pforzheim, Urteil vom 09.03.2000
- 2 C 160/98 -
Gesundheitsgefährdung sowie Geruchs- und Lärmbelästigung durch Tauben rechtfertigen Mietminderung von 30 %
Nistende Tauben begründen erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit
Gehen von nistenden Tauben eine Gesundheitsgefährdung sowie eine Geruchs- und Lärmbelästigung aus, so rechtfertigen diese eine Mietminderung von 30 %. Dies entschied das Amtsgericht Pforzheim.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete. Hintergrund der
Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich gemindert
Das Amtsgericht Pforzheim stellte fest, dass der Mieterin ein
Gesundheitsgefahr sowie Geruchs- und Lärmbelästigung lag vor
Die Beeinträchtigungen haben nicht nur in der dauernden starken Verschmutzung der Oberlichter, des Dachgiebels und der Fenstersimse durch den flüssigen Taubenkot gelegen, sondern auch in der damit einhergehenden Geruchs- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Amtsgericht Pforzheim, ra-online (zt/WuM 2000, 302/rb)
Jahrgang: 2000, Seite: 302 WuM 2000, 302
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Dokument-Nr. 16272
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