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Amtsgericht Münster, Entscheidung vom 12.07.2022
- 61 C 2676/21 -
Störung des Hausfriedens wegen Bezeichnung eines Nachbarn als "Lügner", "Märchenerzähler", "Provokateur" und "skrupellos"
Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei vorheriger Abmahnung
Bezeichnet ein Mieter einen Nachbarn als "Lügner", "Märchenerzähler", "Provokateur" und "skrupellos", so liegt darin eine Störung des Hausfriedens. Ist ein solches Verhalten bereits abgemahnt worden, so kann dies eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB nach sich ziehen. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 85-jährige Mieterin einer Wohnung in Münster erhielt im September 2021 eine
Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Schwerwiegendes Fehlverhalten
Das Amtsgericht wertete das Verhalten der Mieterin als schwerwiegend. In der bereits im September 2021 erklärten fristlosen Kündigung sei eine Abmahnung zu sehen. Trotz dessen wiederholte sie ihre Anfeindungen und Beschimpfungen. Sie habe damit in besonders nachhaltiger Weise gezeigt, dass sie in keiner Weise gewillt sei, eine angemessene Form des Umgangs, insbesondere zur Klärung möglicher Konflikte mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2023
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2023, 28/rb)
- Verweigerte Teilnahme eines Mieters an Gesprächsrunden zur Konfliktlösung unter Mieterschaft rechtfertigt dessen ordentliche Kündigung
(Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 08.11.2016
[Aktenzeichen: 25 C 974/16]) - Ordentliche Kündigung einer Mieterin aufgrund massiver Störung des Hausfriedens durch Beleidigungen
(Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 27.05.2015
[Aktenzeichen: 531 C 323/14])
Jahrgang: 2023, Seite: 28 WuM 2023, 28
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Dokument-Nr. 32717
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