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Amtsgericht Münster, Urteil vom 28.01.1998
- 48 C 548/97 -
Umzugsschaden im Treppenhaus: Schadenersatzpflicht des Mieters bei Beschädigung der Mietsache durch Umzugsfirma
Haftung des Mieters für von Umzugsfirma verursachte Beschädigung
Wird die Mietsache während des Umzugs von der Umzugsfirma beschädigt, so muss dafür gemäß § 278 BGB der Mieter haften. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beschädigte eine
Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten bestand
Das Amtsgericht Münster bejahte zunächst eine
Höhe des Ersatzanspruchs auf ca. 224 DM begrenzt
Das Amtsgericht hielt die Höhe der Beseitigungskosten jedoch für zu hoch. Es sei seiner Ansicht nach nicht erforderlich gewesen für die Beseitigung des Lochs einen teuren Polier zu beauftragen. Vielmehr hätte dazu ein Maurer oder Putzer genügt. Auch die Arbeitszeit von 3 ½ Stunden konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Seiner Auffassung nach hätte das Loch innerhalb von maximal 1,75 Stunden beseitigt werden können. Das Gericht sah daher nur Kosten in Höhe von ca. 224 DM für gerechtfertigt an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2014
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1998, 378/rb)
Jahrgang: 1998, Seite: 378 WuM 1998, 378
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Dokument-Nr. 18637
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