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Amtsgericht Münster, Urteil vom 28.01.1998
48 C 548/97 -

Umzugsschaden im Treppenhaus: Schaden­ersatz­pflicht des Mieters bei Beschädigung der Mietsache durch Umzugsfirma

Haftung des Mieters für von Umzugsfirma verursachte Beschädigung

Wird die Mietsache während des Umzugs von der Umzugsfirma beschädigt, so muss dafür gemäß § 278 BGB der Mieter haften. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beschädigte eine Umzugsfirma während des Auszugs eines Mieters eine Wand des Treppenhauses. Der Vermieter beauftragte zur Beseitigung des durch die Beschädigung entstandenen 5-Markstück großen Lochs einen Polier und verlangte die Beseitigungskosten in Höhe von etwa 407 DM vom Mieter ersetzt. Da sich der Mieter weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten bestand

Das Amtsgericht Münster bejahte zunächst eine Haftung des Mieters. Dieser habe für den beim Auszug durch die Umzugsfirma verursachten Schaden gemäß § 278 BGB einstehen müssen. Denn der Mieter habe seine aus dem Mietvertrag bestehenden Sorgfaltspflichten verletzt.

Höhe des Ersatzanspruchs auf ca. 224 DM begrenzt

Das Amtsgericht hielt die Höhe der Beseitigungskosten jedoch für zu hoch. Es sei seiner Ansicht nach nicht erforderlich gewesen für die Beseitigung des Lochs einen teuren Polier zu beauftragen. Vielmehr hätte dazu ein Maurer oder Putzer genügt. Auch die Arbeitszeit von 3 ½ Stunden konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Seiner Auffassung nach hätte das Loch innerhalb von maximal 1,75 Stunden beseitigt werden können. Das Gericht sah daher nur Kosten in Höhe von ca. 224 DM für gerechtfertigt an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2014
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1998, 378/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Anspruch auf ... | Auszug | Haftung | Mieter | Mieterin | Schadensersatz | Umzug | Umzugsfirma | Umzugsschaden | Vermieter | Vermieterin
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1998, Seite: 378
WuM 1998, 378

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18637 Dokument-Nr. 18637

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Kommentare (4)

 
 
Harald schrieb am 08.10.2014

Ich finde es völlig logisch das der Mieter haftet. Wieso sollte auch der <a href="https://www.antstrans.at/umzugsservice">Umzugsservice</a> haftbar gemacht werden...

Mitleser schrieb am 11.08.2014

Nein, das Urteil ist genau richtig. Der Vermieter hält sich an seinen Vertragspartner und das ist eben der Nochmieter. Dieser seinerseits kann sich dann im 2.Schritt das Geld von der Umzugsfirma wieder holen.

ingrid okon schrieb am 11.08.2014

das kann ja wohl nicht war sein, dass ein Mieter schuldlos für eine Umzugsfirma haften muss. Die Mitarbeiter müssen doch gegen Schäden versichert sein. Die können ja so schlampig arbeiten wie sie wollen bei solchen Urteilen. Nein, das Urteil ist falsch. Anders wäre es wenn Verwandte und Bekannte helfen, dann würde sicher auch die Haftpflicht greifen.

Rechtsanwalt Stephan ImmSI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH antwortete am 11.08.2014Rechtsanwalt Stephan Imm präsentiert vom Deutschen AnwaltsregisterKurfürstendamm 36, 10719 Berlinwww.si-recht.defacebook

Es ist so: Die obige Entscheidung behandelt die Frage, in wie weit der Mieter dem Vermieter gegenüber verpflichtet ist, für die Schäden der Umzugsfirma im Treppenaus aufzukommen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Mieter als Auftragsgeber und Vertragspartner der Umzugsfirma dieser gegenüber seine an den Vermieter verauslagten Kosten für die Schäden ersetzt verlangen kann.

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