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Amtsgericht München, Urteil vom 28.06.2017
- 481 C 24911/16 WEG -
Bäume stehen grundsätzlich im Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Klagen auf Rückschnitt oder Fällung von Bäumen müssen gegen gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht nur gegen einzelne Eigentümer erhoben werden
Enthält die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine eindeutig anderslautende Erklärung, stehen Bäume im Gemeinschaftseigentum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies entschied das Amtsgericht München und wies damit eine Klage auf Entfernung bzw. hilfsweise auf Rückschnitt eines Wildkirschbaums ab, da die Klage nur gegen einen anderen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt erhoben worden war.
Die Klägerin und die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls sind Mitglieder einer
Beklagte verweist auf Pflicht zur Klageerhebung gegen gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Fällung, hilfsweise den
In der
Auch Kosten der Baumpflege sind von allen Eigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen
Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht. Zwar könnten die
Bäume müssen nicht auf eigene Kosten instandgehalten bzw. instandgesetzt werden
Das in der Teilungsordnung dann weiter festgelegte Recht zur Gartengestaltung, also etwa die Auswahl der Bepflanzung, das Anlegen von Beeten etc., beinhalte keine Pflicht, die im Gemeinschaftseigentum stehenden, vom Freiflächengestaltungsplan der Stadt München vorgesehenen und damit behördlich geforderten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Wurzeleinwuchs in Abwasserkanälen: Eigentümer von Grundstücken mit Baumbestand haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.08.2017
[Aktenzeichen: III ZR 574/16]) - Fällen eines den Garten einer Wohneigentumsanlage prägenden Baumes stellt bauliche Veränderung dar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 02.02.2016
[Aktenzeichen: 53 S 69/15])
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Dokument-Nr. 25341
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