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Amtsgericht München, Urteil vom 28.11.2014
- 474 C 18543/14 -
Beleidigung des Vermieters als "promovierter Arsch" kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Ehrverletzende Beleidigung geht über eine noch hinzunehmende Pöbelei oder Unhöflichkeit hinaus
Die Beleidigung des Vermieters durch den Mieter mit "Sie promovierter Arsch" kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Das beklagte Ehepaar des zugrunde liegenden Streitfalls mietete mit Vertrag vom 28. Oktober 2008 vom Kläger eine Souterrainwohnung in Hohenbrunn bei München zu einem monatlichen Mietzins von 1.490 Euro.
Mieter bezeichnet Vermieter als "promovierter Arsch"
Zwischen den Parteien wurden zahlreiche Zivilverfahren im Zusammenhang mit dem
Mieter hält fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt
Der
Vermieter kann Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Beleidigung nicht zugemutet werden
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem
Vorherige Abmahnung nicht notwendig
Das Gericht stellte weiter fest, dass vor der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Beleidigung von Mitarbeitern des Vermieters als "faul" und "talentfreie Abrissbirne" rechtfertigt nicht zwingend fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch Vermieter
(Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 30.01.2015
[Aktenzeichen: 216 C 461/14]) - Beleidigung eines Mitmieters als rechtsradikal rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
(Amtsgericht München, Urteil vom 09.10.2013
[Aktenzeichen: 472 C 7153/13]) - "Sie sind ein Schwein" - Beleidigung berechtigt Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung
(Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.2013
[Aktenzeichen: 411 C 8027/13])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2015, Seite: 355 WuM 2015, 355
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Dokument-Nr. 21017
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