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Amtsgericht München, Urteil vom 11.12.2012
473 C 25342/12 -

Mieter muss Baumaßnahmen zur erforderlichen Erhaltung der Mietsache dulden

Farbwechsel der Fensterrahmen von "Eiche braun" auf "weiß" stellen für Mieter nur minimale optische Beeinträchtigung dar

Ist der Austausch von undichten Fenstern dringend erforderlich, hat der Mieter den Einbau von weißen Fenstern zu dulden, auch wenn die ursprünglichen Fenster die Farbgebung "Eiche braun" aufwiesen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall beanstandete eine Münchner Mieterin ihrem Vermieter gegenüber mehrfach die Undichtigkeit einiger Fenster ihrer Wohnung sowie der Balkontüre. Daraufhin beschloss dieser, die Fenster und die Balkontüre auszutauschen. Die neuen Fenster sollten allerdings innen und außen weiß sein, wohin gehend die alten Fenster in der Farbe "Eiche braun" gefertigt waren.

Mieterin verweigert Einbau der neuen Fenster

Als die Mieterin dies erfuhr, verweigerte sie den Einbau. Auch das Angebot des Vermieters, die alten Fenster ebenfalls weiß streichen zu lassen, lehnte sie ab. Durch den Einbau der weißen Fenster käme es zu einer massiven Umgestaltung der Mietsache. Dies habe sie nicht zu dulden. Der Vermieter sei rücksichtslos über ihre Vorstellungen hinweggegangen.

Vermieter erhebt Klage auf Duldung des Fenstereinbaus

Der Vermieter erhob daraufhin vor dem Amtsgericht München eine Klage auf Duldung des Einbaus der neuen Fenster und der Balkontüre.

Mieterin zur Duldung des Fenstereinbaus verpflichtet

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht. Die Beklagte sei verpflichtet, den Einbau der neuen Fenster sowie der Balkontüre in der Farbgebung "weiß" zu dulden.

Geplante Maßnahmen sind Mieter zumutbar

Grundsätzlich habe ein Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Bei dem Einbau der neuen Fenster handele es sich um eine solche Maßnahme, da die ursprünglich vorhandenen Fenster undicht seien. Die geplanten Maßnahmen seien der Beklagten auch zumutbar.

Bei Prüfung der Zumutbarkeit ist auf Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme abzustellen

Bei der Prüfung, ob eine Zumutbarkeit vorliege, sei insbesondere auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme einzubeziehen. Hierbei komme es auf die persönlichen Verhältnisse des Mieters an, auf die Dauer und Schwere der Beeinträchtigung sowie auf die Dringlichkeit der vom Vermieter auszuführenden Arbeiten an.

Vermieter ist hinsichtlich der Wahl von neuen Fenstern ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen

Die Parteien seien sich einig, dass ein Austausch der undichten Fenster im Esszimmer und Wohnzimmer dringend erforderlich sei. Der Farbwechsel von innen braun zu weiß sei dabei nach Sicht des Gerichts nicht willkürlich. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei dem geplanten Einbau der neuen Fenster in weißer Rahmengestaltung unterschiedliche Fensterrahmen in der Wohnung vorhanden seien, sei dies von der Mieterin hinzunehmen. Die weißen Fensterrahmen an einem Fenster in Kombination mit braunen Fensterrahmen an anderen Fenstern mögen vielleicht nicht dem persönlichen Geschmack der Mieterin entsprechen, seien aber als so minimale optische Beeinträchtigung anzusehen, dass es ihr zuzumuten sei, den Einbau der neuen Fenster in weißer Rahmenfarbgestaltung zu dulden. Aus dem Mietvertrag ergebe sich kein Anspruch darauf, dass sämtliche Fensterrahmen in der Wohnung für immer in der Farbgebung Eiche braun gehalten werden. Dem Vermieter sei hinsichtlich der Wahl von neuen Fenstern ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen, der die Entscheidung von Holzrahmenfenster in braun in Kunststofffenster der Farbgebung weiß ohne weiteres umfasse.

Mieterin hätte Angebot des Vermieters zum Farbwechsel aller Fensterrahmen annehmen können

Wenn sich die Mieterin an einer unterschiedlichen Farbgestaltung der Fensterrahmen in ihrer Wohnung so sehr störe, hätte sie die Möglichkeit gehabt, das Angebot des Klägers, alle übrigen Fensterrahmen in den entsprechenden Räumen weiß zu streichen, anzunehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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