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Amtsgericht München, Urteil vom 26.10.2011
463 C 4744/11 -

Badewasser muss in zumutbarem Zeitraum 41 Grad erreichen können

Vermieter muss für Mietwohnung ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen

Ein Vermieter hat eine ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen, die eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad heißem Wasser befüllt. 42 Minuten sind dafür zu lang, der Mieter muss sich auch nicht auf eine niedrigere Badetemperatur (hier 37 Grad) einlassen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall war in der Wohnung eines Münchner Mieters zur Warmwasserbereitung für Bad und Küche eine Gaswasserheizung installiert. Diese fiel Ende 2010 wegen eines Defektes aus. Der Vermieter baute daraufhin ein neues Warmwasserbereitungsgerät ein. Kurze Zeit danach meldete sich der Mieter und bemängelte, dass die neue Warmwassertherme völlig unzureichend sei. Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als Untertischbatterie für ein Handwaschbecken geeignet.

Vermieter hält Wassertemperatur von 37 Grad für ausreichend

Eine Wassertemperatur von rund 37 Grad sei genug, entgegnete der Vermieter. Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockene aus. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des Mieters ausreichend.

Warmwassertherme muss ausreichend dimensioniert sein

Der Mieter erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin verurteilte den Vermieter dazu, die in der Wohnung installierte Warmwassertherme durch eine andere mit ausreichender Dimensionierung zu ersetzen.

Wartezeit von circa 42 Minuten zum Befüllen der Badewanne für Mieter nicht zumutbar

Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dazu gehöre auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme. Die in der Wohnung installierte Therme benötige aber nach dem Gutachten des beauftragten Gerichtssachverständigen für die Befüllung der Badewanne mit 45 Grad warmen Wasser circa 42 Minuten. Damit dauere dieser Vorgang zu lange. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, 42 Minuten zu warten, zumal das Badewasser während des Befüllvorgangs schon wieder abkühle. Der Meinung des Vermieters, eine niedrigere Badetemperatur sei empfohlen und ausreichend, folge das Gericht nicht. Dieses sehe aus eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als erforderlich an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 59
IMR 2013, 59
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
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WuM 2012, 668

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Kommentare (1)

 
 
M schrieb am 12.06.2014

ja, ich könnte glück haben, wenn ich lange genug mit den war Wasserhebel an der Badewanne jongliert habe, ansonsten bekomme ich maximal lau warmes Wasser. Da freu man sich doch wenn die Hausverwaltung meint, der Durchlauferhitzer sein für Ordnungsgemäß angesehen, obwohl der Elektriker sagte, es fehlt der Duckminderer der muss immer im Gerät sein, bei uns dachte wohl jemand, ach ist das teil schön wir bauen das einfach mal aus. Und das war es für den NEUEN Mieter "WIR" Nun Streiten wir und die Hausverwaltung, ich habe angefangen 10 % Mietminderung geltend zu machen und diese auch schon einbehalten. Eine Mail Jagd erst der Zeit die andere. Lustig was man sich da alles einfallen lässt um dem Mieter ein schlechtes Gewissen einzureden. Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil dazu verfasst, dieses habe ich der Hausverwaltung geschickt, können ja mal lesen, BGH hat erklärt das 10% angemessen seien und die Mietminderung von der Warmmiete also Brutto Miete nicht von der Netto Miete, Netto miete ich die Kaltmiete. Ich lasse mich mal überraschen was ich in den nächsten tagen wieder für Mails oder Post bekomme.

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