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Amtsgericht München, Urteil vom 26.10.2011
- 463 C 4744/11 -
Badewasser muss in zumutbarem Zeitraum 41 Grad erreichen können
Vermieter muss für Mietwohnung ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen
Ein Vermieter hat eine ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen, die eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 Grad heißem Wasser befüllt. 42 Minuten sind dafür zu lang, der Mieter muss sich auch nicht auf eine niedrigere Badetemperatur (hier 37 Grad) einlassen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall war in der Wohnung eines Münchner Mieters zur Warmwasserbereitung für Bad und Küche eine Gaswasserheizung installiert. Diese fiel Ende 2010 wegen eines Defektes aus. Der
Vermieter hält Wassertemperatur von 37 Grad für ausreichend
Eine Wassertemperatur von rund 37 Grad sei genug, entgegnete der
Warmwassertherme muss ausreichend dimensioniert sein
Der
Wartezeit von circa 42 Minuten zum Befüllen der Badewanne für Mieter nicht zumutbar
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 59 IMR 2013, 59 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 668 WuM 2012, 668
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Dokument-Nr. 14596
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