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Amtsgericht München, Urteil vom 16.05.2007
- 453 C 37357/06 -
Muss ein Mieter mit Bauarbeiten rechnen, hat er kein Recht zur Mietminderung über den vom Vermieter akzeptierten Betrag hinaus
Mit Fensteraustausch und Balkonsanierung muss gerechnet werden
Akzeptiert der Vermieter wegen der mit Bauarbeiten einhergehenden Beeinträchtigungen eine Mietminderung, hat der Mieter dann keinen Anspruch auf eine höhere Mietminderung, wenn er mit den Bauarbeiten rechnen musste. Davon ist bei Sanierung der Fenster und Balkone an Nachbargebäuden auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen Juni und Dezember 2005 zu
Kein Recht zur höheren Mietminderung
Das Amtsgericht München entschied gegen die Mieterin. Diese habe über die bereits zuerkannte
Mit Fensteraustausch und Balkonsanierung ist zu rechnen
Ein Mieter müsse mit dem Austausch von Fenstern rechnen, so das Amtsgericht weiter. Denn die Lebensdauer von herkömmlichen Fenstern sei beschränkt. Zudem rechtfertige der Umweltschutz einen regelmäßigen Fensteraustausch. Zudem müsse ebenfalls mit einer Balkonsanierung in regelmäßigen Abständen gerechnet werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2008, Seite: 320 NZM 2008, 320
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Dokument-Nr. 17834
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