wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 12.07.2017
452 C 3269/17 -

Mieter müssen ungehinderten Zugang zu Trocken- und Waschkeller haben

Jeweiliges Abholen des benötigten Schlüssels bei der Verwaltung für Mieter nicht zumutbar

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Mietern, die nach Auffassung des Vermieters unangemessenen Gebrauch vom Trocken- oder Waschraum machen, nicht aufgegeben werden darf, den Schlüssel jeweils bei der Verwaltung zu holen.

Das klagende Ehepaar des zugrunde liegenden Falls ist seit 1976 Mieter einer Wohnung im Zentrum München-Neuperlachs. Im Mietvertrag war vereinbart worden, dass die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen gemäß den dafür geltenden Bestimmungen von den Mietern mitbenutzt werden können.

Kläger verlangen ungehinderten Zugang zu Waschküche und Trockenraum

Die Kläger beantragen, ihnen wieder durch Überlassung eigener Schlüssel ungehinderten Zugang zu Waschküche und Trockenraum zu ermöglichen. Nach Auswechslung des Schlosses wurden sie seit Oktober 2016 darauf verwiesen, jeweils einen Schlüssel bei der örtlichen Hausverwaltung auszuleihen.

Vermieter verweist auf unsachgemäße Nutzung des Wasch- und Trockenkellers durch die Kläger

Die beklagte Vermieterin begründet dies damit, dass es zu erheblichen Problemen bei der Nutzung des Wasch- und Trockenkellers durch die Kläger gekommen sei. So seien dort Ende 2013 verschmutzte Stoffwindeln so gewaschen worden, dass der Raum danach desinfiziert hätte werden müssen. Auch sei das an sich nur von außen zu sperrende Schloss durch Manipulationen beschädigt worden. Die Kläger hätten sich unter Herumdrehen des Zylinders immer wieder in den Keller eingeschlossen oder dort Ende 2015 nach vollständiger Auswechslung des Schlosses vorübergehend Gegenstände gelagert. Im Oktober 2016 habe die Klägerin erneut den Schließzylinder durch einen eigenen ausgetauscht und so den Zugang anderer Mieter zu den Räumlichkeiten verhindert.

Kläger halten jeweiliges Abholen des Schlüssels bei der Verwaltung für unzumutbar

Die Kläger wollen Ende 2013 lediglich verschmutzte Regenbekleidung gewaschen haben. Gegenstände habe man nur nach einem Wasserschaden zwischenlagern müssen, da die Vermieterin keinen Ersatzraum gestellt habe. Den Zylinder habe man damals nur für einen Tag ausgetauscht, um die Sachen vor Wegnahme zu schützen. Der voll arbeitenden Klägerin und dem gesundheitlich beeinträchtigten Kläger sei nicht zuzumuten, bei zwei bis drei Wäschen wöchentlich zu den eingeschränkten Öffnungszeiten der Verwaltung jeweils die Schlüssel zu holen und zurückzugeben.

Vermieter darf Gebrauch an Teil des Mietobjekts nicht einseitig entziehen

Das Amtsgericht München gab den Klägern Recht und verurteilte die Beklagte, den Klägern ungehinderten Zugang zu Trocken- und Waschraum unter Übergabe der dafür erforderlichen Schlüssel zu ermöglichen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Vermieter bei Pflichtverletzungen zwar verschieden reagieren könne. Doch sei es ihm nicht gestattet, einseitig den Gebrauch an einem Teil des Mietobjekts zu entziehen. Dies sei nur in dem gesetzlichen Rahmen gestattet, der etwa eine Kündigung voraussetzt, die jedoch nur den Mietgegenstand als Ganzes betreffen könne.

Berufung zurückgenommen

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde am 9. November 2017 zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht neben dem Hinweis auf die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Begründung zusätzlich darauf hingewiesen hatte, dass die hier von der Vermieterin getroffene Regelung das von ihr beanstandete Verhalten der Klagepartei nicht hätte verhindern können.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25259 Dokument-Nr. 25259

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25259

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung