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Amtsgericht München, Urteil vom 21.05.2015
- 452 C 2908/14 -
Wohnflächenabweichung: Weitergabe von Prozessunterlagen an den Vormieter stellt keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar
Verhalten der Mieter rechtfertigt weder außerordentliche noch ordentliche Kündigung
Durch die Weitergabe von Prozessunterlagen an den Vormieter, damit dieser gegen den ehemaligen Vermieter seine Ansprüche geltend machen kann, verletzt der Mieter keine Pflichten aus dem Mietvertrag. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus München vermietete ihre Doppelhaushälfte in München Obermenzing an die beiden beklagten
Auch Vormieter erhalten Rückzahlung wegen zu viel gezahlter Miete aufgrund der Wohnflächenabweichung
Die Prozessunterlagen samt der Wohnflächenberechnung haben die beklagten
Vermieter kündigt Mietverhältnis der derzeitigen Mieter wegen Vertrauensbruchs
Die
AG: Vorgetragene Kündigungsgründe rechtfertigen weder außerordentliche Kündigung noch ordentliche Kündigung
Die beiden
Keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 21215
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