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Amtsgericht München, Urteil vom 18.08.2016
- 432 C 9516/16 -
Ausbleibende Information über Tod eines Mieters berechtigt Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses
Verschweigen von Informationen über mehr als zehn Monate stellt vertragswidriges Verhalten dar
Die unterlassene Information des Vermieters über den Tod der Mieterin über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber den Verwandten, die vor dem Tod in die Wohnung eingezogen sind und seitdem dort weiter wohnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter bewohnte gemeinsam mit ihrer Tochter eine Genossenschaftswohnung in München. Diese Wohnung hatte die inzwischen verstorbene Mutter bzw. Großmutter mit Vertrag vom 5. Mai 2009 angemietet. Die Miete betrug seit 1. Juli 2011 440,02 Euro netto. Im März 2014 teilte die Tochter der
AG erklärt Kündigung aus wichtigem Grund für wirksam
Das Amtsgericht München verurteilte die beiden Beklagten, die Wohnung zu räumen. Die
Angespannte Situation auf Münchner Mietmarkt darf nicht verkannt werden
Das Gericht gewährte eine Räumungsfrist bis 31. Januar 2017. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagten zukünftig pünktlich zahlen werden, da sie einen Dauerauftrag eingerichtet hätten. Nicht zu verkennen sei laut Gericht die gerichtsbekannt angespannte Situation auf dem Münchner Mietmarkt, zumal die finanziell in angespannten Verhältnissen lebenden Beklagten bei ihrer Suche nach Ersatzwohnraum auf die Unterstützung durch soziale Behörden angewiesen sein werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 24153
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