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Amtsgericht München, Urteil vom 27.03.1998
- 432 C 7381/95 -
Furcht vor Gesundheitsgefahren durch Mobilfunkmast rechtfertigt Mietminderung von 20 %
Spürbare Einwirkung nicht erforderlich
Die Furcht vor Gesundheitsgefahren durch einen auf dem Dach des Mietshauses befindlichen Mobilfunkmast, rechtfertigt eine Mietminderung von 20 %. Eine spürbare Einwirkung ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht München gab den Mietern recht. Ihnen habe ein
Tatsächliche Auswirkung auf die Gesundheit nicht erforderlich
Zwar habe das Amtsgericht nicht verkannt, dass die Frage einer negativen Auswirkung auf die Gesundheit umstritten ist. Dies sei jedoch unbeachtlich. Es genüge vielmehr, dass das Wohlbefinden der
Abzustellen ist auf vernünftigen Mieter
Es komme auf die Sicht eines vernünftigen Mieters an, so das Amtsgericht weiter. Ein solcher dürfe angesichts dessen, dass über die Folgen einer langjährigen Dauereinwirkung durch eine Antennenanlage noch keine Erkenntnisse vorliegen und es warnende Stimmen kritischer Wissenschaftler gibt, Zweifel an der Ungefährlichkeit von Mobilfunkantennen haben.
Vermieter verpflichtet Besorgnis der Mieter zu verringern
Zudem habe es aus Sicht des Gerichts das Treueverhältnis zwischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/MDR 1998, 645/rb)
Jahrgang: 1998, Seite: 645 MDR 1998, 645 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1999, Seite: 111 WuM 1999, 111
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Dokument-Nr. 15872
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