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Amtsgericht München, Urteil vom 08.11.2011
431 C 20886/11 -

Kein Schadensersatzanspruch wegen versäumter Anzeigepflicht von Schimmelbefall

Erneuter Schimmelbefall nach bereits erfolgter Mangelbeseitigung berechtigt nicht zum Schadensersatz, wenn dieser nicht zuvor beim Vermieter angezeigt wurde

Tritt nach einer Mangelbeseitigung erneut der gleiche Mangel auf, muss der Mieter diesen wiederum seinem Vermieter anzeigen, ansonsten verliert er sein Recht auf Schadenersatz. Dies entschied das Amtsgericht München.

In dem zugrunde liegenden Fall bildete sich im Juli 2010 in der Wohnung eines Münchner Ehepaares Schimmel in allen Räumen mit Ausnahme des Flures. Der Hausmeister des Anwesens behandelte diesen daraufhin mit einem Schimmelbeseitigungsspray.

Vorbehalt eines außerordentlichen Kündigungsrechts wegen erneuter Schimmelgefahr

Im Januar 2011 kam es erneut zu einem Schimmelbefall. Dies zeigten die Mieter dem Vermieter an, worauf dieser einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte. In einem Schreiben teilten die Mieter mit, dass der Schimmel zwar aktuell beseitigt sei, sie allerdings befürchten, dass er erneut auftreten könnte und sie sich daher ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehielten.

Erneuter Schimmelbefall führt zur fristlosen Kündigung

Als sich im Bad im März des gleichen Jahres erneut Schimmel zeigte, kündigten die Mieter fristlos, räumten die Wohnung und verlangten vom Vermieter die Umzugskosten in Höhe von 500 Euro, die Maklerkosten für die neue Wohnung in Höhe von 1.713 Euro sowie die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte in Höhe von 101 Euro. Der Vermieter weigerte sich jedoch zu zahlen, schließlich habe man ihm von der neuen Schimmelbildung nichts berichtet. Er hätte sich um die Mangelbeseitigung gekümmert.

Mieter haben Anzeigepflicht nicht eingehalten

Die ehemaligen Mieter erhoben Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch mit der Begründung ab, dass den Klägern ein Anspruch auf Schadenersatz nicht zustehe, da der erneut aufgetretene Mangel der Wohnung, der Schimmel im Bad, dem Vermieter nicht angezeigt wurde. Eine solche erneute Anzeigepflicht treffe die Mieter auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, die nicht dauerhaft erfolgreich gewesen sei.

Weiteres Warten war den Mietern zumutbar

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter objektiv der Meinung sein durfte, er habe alles Erforderliche zur Mangelbeseitigung getan. Es sei auch vorliegend nicht so, dass die vom Vermieter im Januar 2011 in Auftrag gegebene Schimmelbeseitigung durch die Malerfirma von vornherein völlig ungeeignet war. Eine solche sei eine durchaus fachgerechte Maßnahme. Dem Vermieter sei durch die Mieter schließlich auch bestätigt worden, dass der Schimmel aktuell beseitigt worden sei. Ein weiteres Zuwarten sei den Mietern auch zumutbar gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

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Dokument-Nr.: 14482 Dokument-Nr. 14482

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