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Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2013
415 C 3398/13 -

Pkw-Stellplätze dürfen in kompletter Breite genutzt werden

Mittig parken nicht erforderlich / Kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot solange innerhalb der Grenzen des eigenen Parkplatzes geparkt wird

Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnutzen. Er darf sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

In dem vorzuliegenden Fall parkte die Klägerin gewöhnlich ihren Opel Corsa auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links neben ihr war an die beklagte Renault Kangoo-Fahrerin vermietet. Von Zeit zu Zeit stellte diese ihren Renault nicht mittig auf der Parkfläche, sondern eher auf der rechten Hälfte ab. Dies störte die Klägerin. Sie werde dadurch beim Einsteigen in ihr Fahrzeug behindert. Sie forderte ihre Nachbarin auf, dies zukünftig zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese weigerte sich. Erstens mache sie das auch nur, wenn der Stellplatz links von ihr ebenso beparkt sei, da sie sonst nicht aus dem Auto aussteigen könne, zweitens könne die andere Autofahrerin ebenfalls weiter rechts parken.

Klägerin verlangt Unterlassung des Parkverhaltens der Beklagten

Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Verurteilung der Beklagten dazu, es zu unterlassen, derart weit rechts zu parken, dass eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes nicht möglich sei. Zwischen ihrem Fahrzeug (wenn es mittig geparkt sei) und dem anderen Fahrzeug müsse mehr als 50 Zentimeter an Zwischenraum verbleiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung verlangte sie 5000 Euro.

Keine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin

Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da eine Beeinträchtigung ihres Eigentums nicht vorliege. Das Parken der Beklagten stelle keine solche dar. Diese parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes auch berechtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde, abstellen dürfte.

Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots

Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Beklagte parke ihren PKW nur dann mehr rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Da das Rücksichtnahmegebot sich in beide Richtungen erstrecke, könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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