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Amtsgericht München, Urteil vom 07.02.2013
411 C 25348/12 -

Beleidigung gegenüber dem Oberbürgermeister und dem nicht in der Wohnanlage lebenden Verwandten sowie Verweigerung des Besichtigungsrechts des Vermieters begründen keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender bzw. unerheblicher Vertrags­verletzungen

Beleidigt ein Mieter den Oberbürgermeister der Stadt und einen Verwandten des Vermieters, der nicht in der Wohnanlage lebt, so liegt keine Vertragsverletzung gegenüber dem Vermieter vor. Er kann daher das Mietverhältnis nicht fristlos kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter die Besichtigung der Wohnung verweigert. Denn es liegt ein nur unerheblicher Vertragsverstoß vor. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung im September 2012 fristlos gekündigt. Hintergrund dessen waren verschiedene Vorfälle. So sagte der Mieter dem Sohn der Vermieterin, dass er stinke. Des Weiteren lief er mit einem Pappschild um den Hals auf dem Gehweg herum. Auf dem Schild stand, dass der Oberbürgermeister von München ein Betrüger sei. Schließlich verweigerte der Mieter der Vermieterin die Besichtigung seiner Wohnung. Da sich der Mieter weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Außerordentliche, fristlose Kündigung war unwirksam

Das Amtsgericht München entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn die außerordentliche, fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei unwirksam gewesen.

Beleidigungen stellten keine Vertragsverletzungen gegenüber Vermieterin dar

Die Beleidigung des Münchner Oberbürgermeisters stellte keine Vertragsverletzung gegenüber der Vermieterin dar, so das Amtsgericht weiter. Daher habe sie nicht zur Kündigung herangezogen werden können. Das gleiche gelte für Beleidigungen gegenüber nicht im Anwesen wohnenden Verwandten des Vermieters. Auch dies stelle keine Verletzung des Mietvertrags dar. Zudem habe es sich nicht um eine schwerwiegende Beleidigung gehandelt. Insofern hätte zuerst eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.

Verweigertes Besichtigungsrecht begründete ebenso keine sofortige Kündigung

Darüber hinaus habe nach Auffassung des Amtsgerichts das verweigerte Besichtigungsrecht ebenso keine sofortige Kündigung gerechtfertigt. Der Vermieter habe zwar das Recht, die Wohnung eines Mieters in bestimmten Fällen zu betreten oder durch Helfer (Bsp.: Hausverwalter, Hausmeister, Handwerker, Zählerableser) betreten zu lassen. Duldet ein Mieter dies nicht, verhalte er sich vertragswidrig. Aufgrund des geringen Gewichts eines solchen Vertragsstoßes, bestehe jedoch nicht gleich das Recht zur fristlosen Kündigung. Etwas anderes gelte nur nach Erhalt eines entsprechenden Duldungstitels und nach Weigerung des Mieters, der Duldung nachzukommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/ZMR 2013, 450/rb)

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Jahrgang: 2013, Seite: 142
IMR 2013, 142
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Dokument-Nr.: 16252 Dokument-Nr. 16252

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