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Amtsgericht München, Hinweisbeschluss vom 13.08.2014
345 C 5551/14 -

Dash-Cam-Aufzeichnungen können nicht als Beweismittel in einem Zivilprozess verwertet werden

Permanente Überwachung des Straßenverkehrs verstößt gegen das Bundes­daten­schutz­gesetz und Kunsturheberrecht

Die Videoaufzeichnungen mit Hilfe der Dash-Cam dürfen in einem Prozess nicht als Beweismittel verwendet werden. Der PKW Fahrer muss daher mit anderen Mitteln seine Unschuld beweisen, um den Prozess nicht zu verlieren. Dies hat Amtsgericht München mit Hinweisbeschluss bekanntgegeben.

Im vorliegenden Verfahren möchte ein PKW Fahrer, der in einen Unfall verwickelt wurde, im Rahmen des Prozesses seine Unschuld mit Videoaufzeichnungen seiner Car-Cam bzw. Dash-Cam beweisen.

Unfallschilderung:

Am 14.1.14 um circa 17 Uhr wollte ein Münchner mit seinem PKW vom Parkplatz des Grundstücks Frankfurter Ring 162 in München in den Frankfurter Ring nach rechts einfahren. Der Frankfurter Ring hat an dieser Stelle zwei Fahrspuren in eine Richtung. Der Münchener behauptet, er habe an der Einmündung sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst und sei erst losgefahren, als die rechte Fahrspur frei war. In diesem Augenblick sei der Unfallgegner aus Erding plötzlich und ohne zu blinken mit seinem Fahrzeug von der linken Fahrspur auf die rechte Fahrspur gewechselt, wo es zur Kollision kam. Der Erdinger PKW Fahrer behauptet dagegen, er sei bereits auf der rechten Fahrspur des Frankfurter Rings gefahren, als der Münchner aus der Grundstücksausfahrt einscherte. Der Münchner habe ihn offensichtlich übersehen. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen.

Benennung von Unfallzeugen nicht möglich

Weder der Münchner noch der Erdinger Fahrer können Unfallzeugen benennen. Der Münchner Fahrer hatte jedoch eine Dash-Cam in seinem PKW installiert, mit der der gesamte Vorfall aufgezeichnet wurde. Mit diesen Aufzeichnungen möchte der Münchner beweisen, dass er -entgegen dem Beweis des ersten Anscheins - nicht schuld an dem Unfall war.

Verwertung der Videoaufzeichnungen als Beweismittel wegen Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz abgelehnt

Der zuständige Richter lehnt eine Verwertung und Verwendung der Videoaufzeichnungen als Beweismittel ab.

Die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen hänge nach ständiger Rechtsprechung von den schutzwürdigen Interessen der Parteien ab, die gegeneinander abzuwägen sind (vgl. AG München, Urteil v. 06.06.2013 - 343 C 4445/13 - Zur Zulässigkeit von privaten Videoaufnahmen als Beweismittel). Ein Indiz für die Beurteilung sei auch, ob ein Verstoß gegen einfachgesetzliche Bestimmungen vorliege. Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im PKW installierte Autokamera verstoße gegen § 6 b Abs. 1 Nr.3 Bundesdatenschutzgesetz sowie gegen § 22 S.1. Kunsturhebergesetz und verletze den beklagten Erdinger in seinem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 Grundgesetz.

Schutz des Einzelnen vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Das Bundesdatenschutzgesetz bezweckt den Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Videoüberwachung nur zulässig, wenn sie für einen konkreten Zweck erforderlich ist und nicht andere schutzwürdige Interessen überwiegen.

Schutzwürdiges Interesse der Gefilmten überwiegt

Der Zweck der Autokamera, die Sicherung von Beweismitteln bei einem möglichen Unfall zu sichern, sei zwar, so das Amtsgericht, hinreichend konkret, es würden aber die schutzwürdigen Interessen der Gefilmten überwiegen. Die Zulassung solcher Videos als Beweismittel würde zu einer weiten Verbreitung der Ausstattung mit Car-Cams führen. Was mit den Aufzeichnungen geschehe und wem diese zugänglich gemacht würden, wäre völlig unkontrollierbar.

Veröffentlichung der Bilder nur mit Einwilligung der Abgebildeten möglich

Die Verwendung der Autokamera verstoße auch gegen § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz. Danach dürfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten öffentlich gemacht werden. Der permanente Einsatz der Autokamera führe auch zur Erstellung von Fotos von Personen, die außerhalb des KFZ am Straßenrand oder in anderen PKWs oder in sonstiger Weise am Straßenverkehr beteiligt sind. Dies verletze diese Personen in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch konkurrierende Grundrechte anderer einschränkbar

Durch die unbefugte Erstellung von Aufnahmen werde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dieses Recht könne eingeschränkt werden durch konkurrierende Grundrechte anderer. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung festgestellt, dass allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege nicht ausreiche, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem Persönlichkeitsrecht zukomme. Vielmehr müssten weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzwürdig ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 - Zur Video-Aufzeichnung von Verkehrkskontrollen).

Bloße Möglichkeit einer Beweisführung genügt Anforderungen nicht

Das Amtsgericht München stellt fest, dass die bloße Möglichkeit, dass eine Beweisführung notwendig werden könnte, nicht diesen Anforderungen genügt, da im Straßenverkehr generell die Gefahr besteht, in einen Unfall verwickelt zu werden.

Das Gericht stellt abschließend fest:

Die Alternative zu dieser Ansicht des Gerichts würde konsequenter Weise bedeuten, dass jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem PKW, sondern auch an seiner Kleidung befestigen könnte, dass jedermann permanent gefilmt und überwacht werden könnte und so das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2014
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Recht der Datenverarbeitung (RDV)
Jahrgang: 2014, Seite: 345
RDV 2014, 345
 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 530
ZD 2014, 530
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2014, Seite: 692
zfs 2014, 692

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Kommentare (23)

 
 
Paul schrieb am 18.08.2014

Im Prinzip wäre es doch ganz einfach.

Man ändert den betreffenden Paragrafen so weit ab, das solche Aufnahmen in einem Prozess erlaubt sind.Aber in unserer Bananenrepublik hat man für sowas keine Zeit, eher für´s Geld zählen.

Paul schrieb am 18.08.2014

Ich bin mittelschwer entsetzt!

Aber nicht von dem Urteil, sondern von der ganzen unsachlichen Pöbelei in den Kommentaren. - Das Urteil ist völlig korrekt und auch für Nichtjuristen nachvollziehbar begründet: Wüde man solche Videos zulassen, würde sich deren Anzahl sofort explosionsartig vermehren, nicht nur im Straßenverkehr. Man könnte keinen Schritt mehr vor die Türe wagen, ohne sofort zigfach abgefilmt zu werden. Wollt ihr das wirklich?!?

Paul schrieb am 18.08.2014

Hätte zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten eine Person gestanden, die Lebengefährlich verletzt worden wäre, dann hätte der Angeklagte gute Karten, da das Video nicht verwertet werden könnte. Wo lebt der Richter? Jeder Straftäter der zufällig gefilmt wurde kann sich ja jetzt auf das Urteil berufen und wenn nur das Video seine Schuld beweist, kann er folglich nachträglich seine Verurteilung anfechten.

Frank schrieb am 18.08.2014

Was sonst bleibt einem übrig, wenn keine anderen Mittel zur Verfügunge stehen? Warum diese, nach eigehender individueller Prüfung, trotzdem nicht anerkannt werden widerspricht jeder Logik. Schließlich wurden schon mit vagen Sachindizien Personen hinter Gitter gebracht, da sollten Videos doch willkommen sein. Stattdessen den, der aus persönlicher "Notwehr" Aufnahmen macht, als Übertäter und Datenschutzstaftäter zu diffamieren, sollte vielleicht wieder mehr gesundes Nachdenken in deutsche Gerichte einziehen.

Robert Lutz antwortete am 18.08.2014

"... den, der aus persönlicher 'Notwehr' Aufnahmen macht ..."

Bezogen auf den oben - auszugsweise - geschilderten Fall bedeutet Ihre Äußerung in der Konsequenz: Teilnahme am deutschen Straßenverkehr = potentielle Notwehrsituation? Ist das Ihr Ernst?

Zudem: Zu welchem Urteil der Richter am Ende der Beweisaufnahme hier gelangt ist, wissen weder Sie noch ich. Darüber gibt der oben besprochene Hinweisbeschluss keinen Aufschluss.

Nebenbei bemerkt: Die Aufforderung zu "gesundem Nachdenken" - da seh' ich förmlich den Finger am Abzug des "gesunden Volksempfindens" zucken...

Nachdenken ist gut, aber bitte jeder selber für sich.

scope schrieb am 18.08.2014

Mal abgesehen davon, daß das wieder wie so oft ein typisch Münchener Amtsgerichts-Blödsinn ist, bleibt die Frage, wie denn der Herr Richter geruhte, sich in praxi der Kenntnisnahme des Inhalts des Videos zu erwehren, um feststellen zu können, wessen Rechte durch die DashCam hätten verletzt worden sein können...

... und was er dann mit der beiläufig erlangten Kenntnis des Geschehensablaufs machte.

Hat er dafür eine dezidierte persönliche Rundablage im Hirn?

Karlchen schrieb am 18.08.2014

Dieses Urteil ist dumm und weltfremd.

Robert Lutz antwortete am 18.08.2014

Derlei spontan ejakulierte Meinung ist nicht wirklich zu kommentieren.

Das fängt schon damit an, dass es vorliegend nicht um ein Urteil handelt, sondern um einen Beweisbeschluss.

Wissen Sie um den Ausgang dieses Falles?

Manfred schrieb am 18.08.2014

Hier liegt eine maßlose Überdehnung des Datenschutzes vor. Es scheint Mode zu werden, hier Datenschutzpolitik zu machen. Was hier überwiegt ist einzig und allein das Recht auf Aufklärung durch das Gericht und nicht auf Verdunkelung durch dieses. Das ist wie mit den Faxgeräten. Als die aufkamen machten sich die Gerichte hochwichtig und erklärten diese gelten nicht mangels Unterschrift und heute eine Selbstverständlichkeit. Genauso könnte ich doch verlangen, daß der, der nicht erkannt werden will, sich eine Maske überzieht. Dann würde der Karneval, der hier auf Kosten der Bürger abgezogen wird, wenigstens öffentlich. Die Sache mit dem Kunsturhebergesetz ist übrigens mißverständlich wiedergegeben : Selbstverständlich darf man Bilder anfertgen nur diese dürfen ohne Einverständnis des Abgebildeten nicht veröffentlicht werden. Üblicherweise werden die Aufnahmen in DashCams regelmäßig fortlaufend überschrieben. Lediglich bei einem Ereignis würde die Karte entnommen. Und um Mißbrauch im Netz zu betreiben reicht doch auch eine einfache Viedeocamera, oder nicht ? Auch die Sache mit dem Filem von Fußgängern wird unvermeidlich kommen , denn google läßt schon heute schön grüßen und blinzelt uns freundlich durch seine google-Brille an, mit der die entgegenkommenden Personen sogleich indetifiziert werden können. Die Richter liegen völlig neben der Sache, wenn sie einer ihrer Hauptaufgaben, eine Aufklärung herbeizuführen nicht nachkommen. Hier scheint es sich um einen Blechschaden gehandelt zu haben. Die Nagelprobe kommt, wenn es um einen schweren Personenschaden geht, bei dem Heilbehandlung und lebenslange Rente auf dem Spiel stehen. Ob da die Richter, die dezeit reihum den Unsinn produzieren, sich danbn auch noch weiter daherzuschwäzten trauen ?

H. Braun schrieb am 18.08.2014

Das sind wieder ein paar juristische nicht nachvollziebare Überlegungen niedergeschrieben, die von der Realität so weit entfernt sind, daß kein normaler Mensch es verstehen kann.

TinTin schrieb am 18.08.2014

Da frage ich mich, wie denn alle anderen Filmaufnahmen zu bewerten sind, z.B. ein Film vom Münchener Oktoberfest.

F. Zeugner antwortete am 18.08.2014

da kommt es darauf an ob die Person prominent ist und ob diese Person in einer ungünstigen Situation zeigt, die normalen Alkoholleichen dürfen in jeder Position gezeigt werden.

Sobbi schrieb am 18.08.2014

Ein Schelm wer Böses dabei denkt. Schließlich könnte man auf die Art und Weise auch beweisen, dass man zu Unrecht geblitzt oder von der Polizei angehalten wurde. Und da würden dem lieben Vater Staat natürlich etliche Euros entgehen.

Und außerdem, wieso wird hier von permanenten Datenerhebung gesprochen? Eine Dashcam speichert im Falle eines Unfalls die letzte halbe Stunde ab, nur das wird verwendet und da besteht ein erhebliches berechtigtes Interesse des Geschädigten. By the way....hätte ein Zeuge im Auto gesessen, hätte der dieselben Daten preisgeben können, wo ist das schutzwürdige Interesse des Schädigers?

Es ist was anderes, wenn solche Filmchen im Internet zur allgemeinen Belustigung landen, solange die Beteiligten erkennbar sind. Aber dem kann man ja anderweitig einen Riegel vorschieben, oder?

Wie lange - glauben die Behörden eigentlich - werden sich Bürger dieses Jahrzehntes eine solche plumpe Bevormundung noch gefallen lassen? Selbstherrliche Dorfrichter am Amtsgericht gehören ausgegliedert.

R.Hartmann schrieb am 18.08.2014

wenn ich von einem Provida Fahrzeug einer Zivilstreife verfolgt und gefilmt werde, stellt dieses auch einen Verstoß gegen das Datenschutzgestz dar. Wie steht doch im Grundgesetz, V O R D E M G E S E T Z S I N D A L L E G L E I C H:

Ein Gericht, was solchen Unsinn in seine Urteilsbegründung schreibt, sollte selber einmal überprüft werden, ob dem Richter nicht die geistige Fähigkeit fehlt um als Richter tätig zu sein. Aber das ist typisch für Deutschland. Es kommt immer darauf an, ob Du einen Migrationshintergrund hast.

R. Kellermann schrieb am 18.08.2014

Mal wieder das Amtsgericht München, seufz...

Das ist ein Urteil, das einen sprachlos macht.

Man kann nur hoffen, dass höhere Instanzen anders entscheiden..

Ullrich Dobke schrieb am 18.08.2014

Wie witzig !!!

Also das Interesse desjenigen, der im Prozess wahrheitswidrig vorträgt überwiegt, obwohl sein zumindest krimineller Versuch, im Zivilprozess durch Betrug zu gewinnen, eine Straftat darstellt?

Also das ist stark! Das öffentliche Interesse einen Straftäter zu entlarven ist mE höher einzuschaätzen. Ein solcher Prozessbeteiligter verstößt gegen § 138 ZPO! Die Justiz muß sich doch vor solchen Prozeßparteien schützen. Da ist so eine Videoaufzeichnung ein probates Mittel, finde ich.

Übrigens: Ein Verdächtiger einer Straftat erklärt nach Belehrung, das er keine Aussage macht. Trotzdem befragt ihn der Ermoittler hinterlistig anschließend und verwickelkt den "Täter" in ein Gespräch. Das protokolliert er inhaltlich und da darf der betroffene Bürger sich nicht darauf verlassen, dass ausserhalb der Vernehmung von ihm privat gesprochene Wort nicht verwendet wird? Ein Schelm wer böses bei derartiger Rechtsbehandklung denkt!

Roland Berger schrieb am 18.08.2014

Derartige Gerichtsurteile verhindern keinesfalls, dass jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem PKW, sondern auch an seiner Kleidung befestigen kann, dass jedermann permanent gefilmt und überwacht werden kann. Jedoch ermutigen sie Prozessparteien

nachgerade dazu, folgenlos gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) zu verstoßen.

"Es wird nirgendwo so viel gelogen wie vor Gericht."

Die Möglichkeit der prozessualen Verwertung von Filmaufnahmen im öffentlichen Bereich würde dem sicherlich generalpräventiv entgegenwirken,

F. Zeugner schrieb am 18.08.2014

Permanente Überwachung des Straßenverkehrs verstößt gegen das Bundes­daten­schutz­gesetz - was machen denn die ganzen Radarfallen?

Was machen denn Behörden die meine Adressdaten verhökern, ist das auch im Datenschutzgesetz geregelt?

Wenn die ganzen Datensammler wie SCHUFA und Co auf Grund falscher Daten einen Schaden verursachen wie sieht es denn da mit Schadenersatz aus, hierüber sagt das Datenschutzgesetz nix.

Wir sollten den ersten Satz als Anlass nehmen und so unseren Einspruch bei dem nächsten Knöllchen begründen.

Helmut Josef Weber schrieb am 18.08.2014

Naja- wie viel Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte würden arbeitslos, wenn solche Streitigkeiten schon mit dem Abspielen eines Videos aus der Welt geschaffen werden könnten.

Kann ich auch auf ein Verwendungsverbot bestehen, wenn ich von einer Verkehrs-Überwachungskamera gefilmt werde, wie ich in der Einbahnstraße wende?

Viele Grüße

H. J. Weber

Roland Berger antwortete am 18.08.2014

Ja, Herr Weber, genau das ist die Schizophrenie in unserem Rechtssystem (dies zu Ihrer Frage). Was dem Bürger untersagt wird, ist dem Staat erlaubt: quod licet Jovi, non licet bovi.

J. klausing schrieb am 18.08.2014

Was für ein dummes Urteil. Mit solchen Urteilen wird die Welt der Autofahrer bestimmt nicht besser ! Unsere Richter urteilen immer weltfremder.

Ingrid Okon schrieb am 18.08.2014

finde dieses Urteil sehr fragwürdig. Dann sollte doch ein generelles Verbot dieser Kameras bestehen. Herstellung und Verkauf sind rechtens, nur die Benutzung hilft niemanden seine Unschuld zu beweisen. Natürlich hat der LKW Fahrer sich was gedacht bei dieser Anschaffung und im konkreten Fall musste er nicht nach Zeugen suchen. Nun muss er wohl schuldlos zahlen und das finde ich nicht richtig. Was wäre denn wenn es um Menschenleben ginge? Da müsste er wohl noch einsitzen, nur weil irgendwelche eventuellen Urheberrechte verletzt werden könnten?

Roland Berger antwortete am 18.08.2014

Von einem LKW-Fahrer ist, soweit ersichtlich, hier nicht die Rede.

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