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Amtsgericht München, Urteil vom 23.02.2005
341 C 9394/04 -

Radfahrer auf dem Gehsteig haften bei Unfall auf der Kreuzung

Verbotswidrig mit dem Fahrrad auf dem Gehweg zu fahren, kann teuer werden

Fahrradfahrer, die auf dem Gehweg in falscher Richtung in eine Kreuzung einfahren und dabei von einem Kfz gerammt werden, können bei einem Unfall sämtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verlieren. Ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz hat das Münchner Landgericht bestätigt.

An einem Freitag im August fuhr die spätere Klägerin mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg der Kaiser-Ludwig-Straße in Grünwald auf die Kreuzung mit der Peinbreitenstraße zu. Auf der gegenüberliegenden Seite wäre ein Radweg gewesen. Als sie sich der Kreuzung näherte, bemerkte sie von links das Fahrzeug der späteren Beklagten, dass nach rechts in die Kaiser-Ludwig-Straße einbiegen wollte und ordnungsgemäß den Blinker gesetzt hatte. Sie bemerkte auch, dass das Fahrzeug der späteren Beklagten kurz anhielt und dachte deshalb, dass die Beklagte sie vorbeilassen werde und fuhr in die Kreuzung ein, ohne jedoch Blickkontakt mit der Beklagten in ihrem Fahrzeug aufzunehmen. Die Beklagte nahm die Klägerin jedoch nicht wahr, so dass es zum Unfall kam. Die Klägerin erlitt eine stark blutende Platzwunde am Kopf, die genäht werden musste, darüber hinaus Prellungen an der rechten Schulter bzw. Körperseite und ein HWS-Syndrom. Das Fahrrad hatte nur noch Schrottwert. Bis Mitte September war die Klägerin krank geschrieben.

Die Klägerin forderte daher die Beklagte vorgerichtlich auf, ihr den Schaden am Fahrrad sowie Arztkosten (beides zusammen 426,-- EURO) sowie ein angemessenes Schmerzens-geld (1.500,-- EURO) zu bezahlen. Die Beklagte lehnte dies ab, mit der Begründung, dass sie die Klägerin durch eine vorspringende Hecke nicht habe sehen können und auch nicht damit habe rechnen müssen, dass die Klägerin, verbotswidrig den Gehweg benutzend, in die Kreuzung einfahren werde. So kam der Fall vor das Amtsgericht München.

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Zur Begründung führte er aus: "Wenn man mit einem Fahrrad auf dem Gehweg verbotswidrig fährt, noch dazu in die falsche Richtung, dann kann man nicht einfach in eine Kreuzung einfahren, ohne sich sorgfältig zu vergewis-sern, ob Verkehr kommt." Hinzu komme, so der Richter, dass die Klägerin das Beklagten-fahrzeug sogar wahrgenommen habe und dennoch in die Straße eingefahren sei. Die Klägerin habe auch nicht damit rechnen können, dass die Beklagte sie vorbeilassen werde, da ein Blickkontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht aufgenommen worden sei. Im übrigen sei der Vortrag der Beklagten glaubwürdig, da eine Hecke die Einsicht in den Gehweg verdecke. Damit liege das Verschulden am Unfall allein am Verhalten der Klägerin, so dass diese ihren Schaden allein tragen müsse.

Damit fand sich die Klägerin nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Vor der Berufungsverhandlung gab die zuständige Kammer der Klägerin den Hinweis, dass sie die Berufung als unbegründet zurückweisen werde. Gegen die Klägerin spreche ein zweifacher Anscheinsbeweis: Zum einen habe die Klägerin den Gehweg in verbotswidriger Weise befahren (§ 2 StVO); selbst ein Kind wäre verpflichtet gewesen, beim Überqueren der Fahrbahn vom Fahrrad abzusteigen. Dies habe die Klägerin nicht getan. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 10 StVO vor: Radfahrer, die vom Gehweg auf eine Fahrbahn einfahren, haben sich danach so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls habe man sich einweisen zu lassen. Mit dieser Vorschrift werde der Vertrauensschutz der Verkehrsteilnehmer verdeutlicht, die die Fahrbahn benutzen und grundsätzlich nicht mit Radfahrern rechnen müssen, die von einem Gehweg in die Straße einfahren.

Auf diesen Hinweis nahm die Klägerin ihre Berufung zurück. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 30.05.2005

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