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Amtsgericht München, Urteil vom 14.01.2010
283 C 25289/08 -

Pass ohne Lichtbild – Fluglinie darf Beförderung der Reisenden ablehnen

Reisende haben keinen Anspruch auf Schadensersatz bei verloren gegangenen Urlaubstagen

Eine Fluglinie kann die Beförderung von Personen ablehnen, wenn unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt werden. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte der spätere Kläger bei einem Flugunternehmen für seine Frau, seinen minderjährigen Sohn und sich Flüge nach Bangkok für den Januar 2008. In Thailand war ein Aufenthalt in einer Ferienwohnung geplant. Am Abflugtag fuhr die Familie zum Flughafen. Am Check-in-Schalter wurde der Sohn jedoch nicht zugelassen. Grund dafür war, dass für ihn nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt wurde. Die Mitarbeiterin am Schalter teilte der Familie mit, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Darauf hin fuhr die Familie zum Wohnort zurück, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und reiste drei Tage später doch noch nach Bangkok.

Kläger verlangen 1.800,- Euro Schadenersatz nach EU-Fluggastrechtsverordnung

Infolge der vergeblichen Anreise zum Flughafen und der drei verlorenen Urlaubstage entstanden der Familie Kosten in Höhe von 212,- Euro für die Bahnfahrten und 242,- Euro für die nutzlos aufgewandte Miete in der Ferienwohnung. Diese Kosten wollte sie vom Flugunternehmen ersetzt bekommen. Außerdem verlangte sie 1.800,- Euro Schadenersatz nach der EU-Fluggastrechtsverordnung. Alle drei waren der Ansicht, dass der Pass ohne Bild ausreichend gewesen wäre.

Das Unternehmen weigerte sich zu bezahlen. Das Lichtbild sei erforderlich, deshalb habe die Beförderung verweigert werden können.

Flugunternehmen durfte Beförderung ablehnen

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage ab, da Schadenersatzansprüche nicht bestünden. Das Flugunternehmen habe zu Recht die Beförderung abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt wurden.

Reisepass mit Bild für deutsche Kinder und Jugendliche bereits seit 2007 erforderlich

Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handele es sich nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes würden deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach Thailand mindestens seit November 2007 einen Reisepass mit Bild benötigen. Die von der Familie vorgelegten Einreise- und Visabestimmungen des Königlich Thailändischen Honorarkonsulats datierten vom März 2007 und seien nicht mehr aktuell gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 10137 Dokument-Nr. 10137

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