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Amtsgericht München, Urteil vom 23.05.2017
283 C 1132/17 -

Kinderlärm ist als Ausdruck selbst­verständlicher kindlicher Entfaltung grundsätzlich als sozialadäquat und zumutbar hinzunehmen

Nachbarklage auf Unterlassung von Ruhestörungen erfolglos

Das Amtsgericht München hat die Klage von Nachbarn auf Unterlassung von Ruhestörungen abgewiesen und darauf hingewiesen, dass "Gepolter" und "Getrampel" von Kindern aus der darüber liegenden Wohnung hinzunehmen ist.

Die verheirateten Kläger des zugrunde liegenden Falls leben in München-Hasenbergl in einer Mietwohnung direkt unter der Wohnung des beklagten Ehepaares mit deren 14 und 16 Jahre alten Kindern. Das Mietshaus wurde 1962 in massiver Bauweise errichtet. Die Kläger trugen vor, dass die Beklagten laute Geräusche verursachten, die in ihrer Wohnung hörbar seien. Die Beklagten oder deren Kinder würden auch während der Mittags-, der Nacht- oder der Feiertagsruhe herumrennen und herumtrampeln. Es würden Türen zugeschlagen, was in ihrer Wohnung hörbar sei und eine erhebliche Belästigung darstelle. Es gehe von den Beklagten und ihren Kindern ein ständiger Lärm aus, der weit darüber hinausgehe, was zugestanden werden müsse. In dem von ihnen über drei Monate bis zur Klageerhebung geführten Lärmprotokoll finden sich nahezu täglich bis zu acht Eintragungen über Lärmen und Poltern vor allem in den Nachmittags- und Abendstunden bis spätestens 22.30 Uhr. Nach einer ersten Vereinbarung - noch vor diesen Aufzeichnungen - sei es mit den Beklagten nur für kurze Zeit besser geworden. Danach sei es wieder wie vorher gewesen.

Beklagte weisen Vorwürfe hinsichtlich übermäßigen Lärms zurück

Der Beklagte erklärte in der Hauptverhandlung, dass die behaupteten Ruhestörungen nicht der Wahrheit entsprächen. Der Beklagte arbeite als Kraftfahrer an wechselnden Tagen von 7 bis 22 Uhr, seine Ehefrau von 7 bis 16 Uhr. Die Kinder seien von 7 bis 17 Uhr in der Schule. Er gab wörtlich an: "Die Kinder trauen sich schon gar nicht auf den Balkon zu gehen, weil sie von dem Mieter unten angeschrien werden. Der Kläger sitzt unten in seinem Garten sehr oft und der Balkon ist unmittelbar darüber." Die Beklagte gab zudem an: "Wenn ich von der Arbeit komme, traue ich mich nicht, den Boden zu saugen, Wäsche zu waschen oder Essen zuzubereiten. Die Kinder trauen sich nicht laut zu lachen oder laut zu reden. Wir haben keine Erklärung warum die Kläger sich durch Ruhestörung gestört fühlen sollten. Der Kläger sitzt den ganzen Tag dort und notiert wann jemand kommt und geht. Er hat mit der gesamten Nachbarschaft Streit."

Kinderlärm ist als sozialadäquat hinzunehmen

Das Amtsgericht München gab den Beklagten Recht. Zwar könne ein Mieter von einem Mieter desselben Mehrfamilienhauses unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung gegebenenfalls die Unterlassung nicht hinzunehmender Geräuschbeeinträchtigungen verlangen. Dass die aus der Wohnung der Beklagten tretende Geräuschentwicklung ein nicht mehr hinnehmbares sozialadäquates Maß überschritten hätte, sei jedoch nicht ersichtlich. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Räumen, die unterhalb einer anderen Wohnung liegen, mit dem Auftreten von Geräuschen aus der darüber liegenden Wohnung zu rechnen ist. Das gelte erst recht, wenn es sich wie im Streitfall um einen Altbau aus dem Jahr 1962 handelt, indem ein moderner Standard der Geräuschdämmung nicht erwartet werden könne. Kinderlärm sei als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung grundsätzlich als sozialadäquat, zumutbar und zu akzeptierendes typisches Verhalten anzusehen.

Eltern sind nicht ohne weiteres für Verhalten ihrer 14 - 16-jährigen Kinder verantwortlich

Auszugehen sei dabei von der Wohnung als familiengeschütztem Raum und dem Umstand, dass Kinder meist in jedem Lebensalter gewisse Störungen hervorrufen. Dabei komme es auch auf die übrigen Verhältnisse im Haus und das Lebensalter der Kinder und Jugendlichen sowie die Verhältnisse der Eltern an. Zwar müssten die Eltern als Mieter ihnen alles Zumutbare unternehmen, Störungen von anderen Mietern fernzuhalten. Jedoch seien die beklagten Eltern nicht ohne weiteres verantwortlich, wenn sich die 14 - 16-jährigen Kinder von ihnen nichts mehr sagen lassen. Im Zweifel sei für das Kind und dessen Eltern zu entscheiden. Selbst wenn vereinzelt, wie vom Kläger behauptet, nach 22.00 Uhr "Rumpeln", "Rumgetrampel" bzw. "Rumgepolter" in einem Maße vernehmbar gewesen sein sollte, welches nicht mehr sozialadäquat hinnehmbar gewesen wäre, so liege nahe, dass dies zumindest auch durch die Kinder der Beklagten verursacht worden ist, für deren gelegentliche Verstöße die Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht haftbar zu machen seien.

Das Berufungsgericht hatte auf Vorschuss der Kläger vom Sachverständigen über vierzehn Tage eine Dauerlärmmessung vornehmen lassen, die Trittgeräusche zwischen 22-33 dB (A) und keinen über 37 dB (A) hinausgehenden Lärm feststellte, wobei laut Gutachten Gehgeräusche zwischen 30 und 40 dB (A) als normal anzusehen seien. Das Gutachten kostete 8.440,10 Euro.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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