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Amtsgericht München, Urteil vom 03.05.2013
- 281 C 3666/13 -
Hinweis auf mögliche geänderte Abflugzeiten in Reisebestätigung ausreichend
Reiseunternehmen muss nicht in separatem Schreiben auf Änderungen von Flugzeiten aufmerksam machen
Ein Reiseunternehmen ist nicht verpflichtet, auf eine Änderung der Flugzeiten mit einem separaten Schreiben hinzuweisen, wenn bereits in der Reisebestätigung auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass sich die Flugzeiten ändern können. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte der Kläger aus dem Landkreis München am 22. Juni 2012 eine Reise Orient Kreuzfahrt bei dem beklagten
Aufmerksames Durchlesen der Reiseunterlagen zumutbar
Das Amtsgericht München wies die Klage in vollem Umfang ab. Eine Pflicht des Reiseunternehmens, den Kläger neben der Übersendung der Reiseunterlagen mit einem separaten Schreiben auf die Flugzeiten hinzuweisen, bestehe nicht. Die Hinweise in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- BGH: Reiseveranstalter dürfen nicht ohne Grund vereinbarte Flugzeiten ändern
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2013
[Aktenzeichen: X ZR 24/13]) - Abflugzeiten sind verbindlich: Keine unverbindlichen Flugzeiten durch Klausel im Kleingedruckten
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 07.02.2013
[Aktenzeichen: 11 U 82/12]) - Pauschalreise: Wechsel der Airline ist kein Reisemangel
(Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 12.07.2004
[Aktenzeichen: 2 C 150/04 (23)])
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Dokument-Nr. 18061
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