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Amtsgericht München, Urteil vom 20.12.2016
275 C 17874/16 -

Vertragsklausel über nicht versicherten Hausrat in Sammelgaragen zulässig

Schutz von Gegenständen durch Eigentümer bei Sammelgaragen nicht mehr gegeben

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungs­bedingungen einer Hausratversicherung, wonach Hausrat in Sammelgaragen nicht versichert ist, ist nicht überraschend und damit zulässig. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatte einen Tiefgaragenstellplatz in München angemietet. Die Tiefgarage ist eine Sammeltiefgarage mit circa 100 Plätzen, wobei der Stellplatz des Klägers zusammen mit dem Nachbar-Stellplatz als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen ist. Am 29. Oktober 2013 stellte der Kläger fest, dass seine in der Garage gelagerten vier Winterreifen mit Alufelgen fehlten. Der Mieter der Nachbargarage hatte bereits am 24. Oktober 2013 das Fehlen auch seiner Winterreifen bemerkt. Der Kläger verlangte den Wert der entwendeten Reifen von seiner Hausratversicherung ersetzt. Er machte einen Schaden von 1.333 Euro geltend. Die Hausratsversicherung weigerte sich zu zahlen. Sie war der Auffassung, dass sie aufgrund der Versicherungsbedingungen nicht leistungspflichtig sei. In § 10 der Versicherungsbedingungen heißt es in Nummer 2:

"2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück.

Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden ..."

AG: Versicherungsklausel ist wirksam und nicht überraschend

Das Amtsgericht München wies die daraufhin von dem Mann erhobene Klage ab. Der Doppel-Stellplatz sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Es bestehe kein Versicherungsschutz für Garagenstellplätze, die nicht durch entsprechende Vorrichtungen, sondern nur durch eine Markierung abgetrennt sind. Da der zweite Stellplatz, der neben dem Stellplatz des Klägers liege, nicht von diesem allein oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werde, würde durch die Versicherung kein Schutz gewährt. Vielmehr hätten durch den zweiten Mieter weitere, dem Kläger nicht bekannte Personen Zugang zu seinem Garagenplatz. Dieser verliere damit die auf den Kläger zugeschnittene Privatatmosphäre. Die in die Garage des Klägers eingebrachten Dinge unterlägen durch die Doppelgarage nicht mehr allein dem Zugriff und Verantwortungsbereich des Klägers. Die entsprechende Versicherungsklausel sei wirksam und nicht überraschend. Das Gericht verwies darauf, dass bei Gegenständen, die üblicherweise in einer Sammelgarage wie bei Mehrfamilienhäusern lägen, eine nicht überschaubare Anzahl an Personen Zugang zu den Gegenständen hätte; ein Schutz durch den Eigentümer sei nicht mehr gegeben; im Übrigen sei es nicht vorrangige Aufgabe der Sammelgaragen, Autos gegen Diebstahl zu schützen, sondern vor den Witterungseinflüssen und ein geordnetes, platzsparendes Verwahren der Fahrzeuge zu bieten. Insofern sei die entsprechende Versicherungsklausel der Beklagten nicht überraschend", so das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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