wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2.2/0/5(6)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 11.03.2014
274 C 32118/13 -

Verkehrs­sicherungs­pflicht: Pkw-Halter hat im Fall von Dachlawinen grundsätzlich selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen

Hauseigentümer genügt Verkehrs­sicherungs­pflicht in der Regel durch Anbringen von Schneefanggittern

Ein Hauseigentümer genügt in der Regel seiner Verkehrs­sicherungs­pflicht im Hinblick auf Dachlawinen durch das Anbringen von Schneefanggittern. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stellte am 28. Januar 2013 seinen Pkw ordnungsgemäß am Fahrbahnrand der Jungwirthstraße in München ab. Gegen 15 Uhr ging von dem Haus, vor dem der Kläger geparkt hatte, eine Schneelawine vom Dach ab, obwohl auf dem Dach ein Schneefanggitter angebracht war. Die Schneelawine traf direkt den Pkw Kia Rio des Klägers. Dadurch wurden die Kofferraumabdeckung und die Heckscheibe stark beschädigt. Der Pkw war im Mai 2003 zugelassen worden und hatte einen Wiederbeschaffungswert von 3.000 Euro. Nach dem Unfall ließ der Kläger von einem Sachverständigen ein Unfallgutachten erstellen. Der Gutachter stellte fest, dass das Fahrzeug nur noch 750 Euro wert war, also wirtschaftlicher Totalschaden entstanden war.

Pkw-Halter verlangt Schaden unter Verweis auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ersetzt

Der Pkw-Halter verlangt nun von der Hauseigentümerin den Schaden für den Pkw in Höhe von 2.250 Euro ersetzt, also die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, und die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 415 Euro. Der Pkw-Halter ist der Meinung, dass die Hauseigentümerin trotz des Schneefanggitters auf dem Dach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Dach des Gebäudes habe ein extrem starkes Gefälle mit über 60 Grad. Wegen der starken Dachneigung könne das Schneefanggitter nur eingeschränkt seine Funktion erfüllen. Die Eigentümerin habe damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse seinen Schaden ersetzen.

Hauseigentümerin verweigert Zahlung von Schadensersatz

Die Hauseigentümerin weigert sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass sie mit dem Anbringen der Schneefanggitter ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat.

Anbringen der Schneefanggitter ausreichend

Der Kläger erhob daraufhin gegen die Hauseigentümerin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch in vollem Umfang ab, sodass der Pkw Halter auf seinem Schaden sitzen bleibt. Das Gericht stellt fest, dass die Hauseigentümerin mit dem Anbringen der Schneefanggitter ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist.

Aufstellen von Warnschildern war nicht erforderlich

Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen, folglich müsse auch der Pkw-Halter seinen Pkw an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abstellen. Erst im Fall von konkreten Gefahren ist der Hauseigentümer verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Schäden zu schützen. Je nach Einzelfall könne es auf die allgemeine Schneelage vor Ort, die Neigung des Daches, die örtlichen Gepflogenheiten und die konkrete Witterungslage ankommen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht konkrete Umstände, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen könnten, nicht festgestellt. Insbesondere sei auch das Aufstellen von Warnschildern nicht erforderlich gewesen. Das Aufstellen von Warnschildern sei nicht durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Weder die Bayerische Bauordnung enthalte eine Regelung zum Schutz vor Dachlawinen, noch gebe es eine entsprechende Verordnung der Stadt München.

Geschädigter war als Ortsansässiger mit der Gefahr von Dachlawinen vertraut

Das Gericht stellt weiter fest, dass sich eine Pflicht zur Aufstellung von Warnschildern auch dadurch erübrige, dass der Geschädigte als Ortsansässiger ohnehin mit der Gefahr von Dachlawinen - unabhängig von der Schräge des Daches - vertraut ist und es somit keiner zusätzlichen Warnung bedarf.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 19058 Dokument-Nr. 19058

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil19058

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2.2 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung