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Amtsgericht München, Urteil vom 20.10.2010
- 262 C 20444/10 -
Abrupter Urlaubsabbruch – Buchungsfehler des Reiseunternehmens berechtigt zu Reisepreisminderung von 50 %
AG München: Freizeit stellt heutzutage hohen immateriellen Wert dar
Wenn Ferien nicht ohne weiteres nachgeholt werden können, zum Beispiel durch ein schulpflichtiges Kind, und erfährt der Urlauber erst sehr kurzfristig davon, dass er nicht reisen kann, ist ein Schadensersatz in Höhe von 50 % des Reisepreises als Ausgleich für die vertane Urlaubszeit angemessen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im vorliegenden Fall hat ein Ehepaar für sich und seinen schulpflichtigen Sohn im Frühjahr 2010 bei einem
Buchungsinformation nicht an Fluggesellschaft weitergegeben
Am Pfingstsonntag, dem Abreisetag, fuhr die Familie um 5 Uhr früh zum Flughafen und stand ca. 1 ½ Stunden wartend am Check-in-Schalter der Fluggesellschaft. Als sie an die Reihe kamen, wurde ihnen von dem dortigen Mitarbeiter eröffnet, dass ihre Namen nicht im Buchungscomputer vermerkt und damit ihre Plätze im Flugzeug nicht reserviert seien. Der
Keine weiteren Flüge frei
Die Familie versuchte den
Familie begehrt Schadensersatz von 50 %
Zwischenzeitlich war immer wieder versucht worden, den
Am nächsten Tage suchte sie erneut das Reisebüro auf und versuchte noch einen
Dafür wollte die Familie wenigstens Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 50 % des Reisepreises. Der
Darauf hin erhob die Familie Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr Recht und sprach die 50 Prozent zu:
AG: Ferien könne nicht beliebig nachgeholt werden - 50 % Schadensersatz angemessen
Der Schadenersatzanspruch bemesse sich immer nach dem Einzelfall. Zu berücksichtigen sei hier zum einen der hohe immaterielle Wert, den Freizeit heutzutage darstelle. Hinzu komme, dass es sich hier um einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- BGH zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.05.2010
[Aktenzeichen: Xa ZR 124/09]) - Bei Nichtdurchführung einer Reise aufgrund Streits über Reisepreis besteht Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises sowie Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.04.2014
[Aktenzeichen: 16 U 12/14])
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Dokument-Nr. 12262
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