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Amtsgericht München, Urteil vom 20.10.2010
262 C 20444/10 -

Abrupter Urlaubsabbruch – Buchungsfehler des Reiseunternehmens berechtigt zu Reisepreisminderung von 50 %

AG München: Freizeit stellt heutzutage hohen immateriellen Wert dar

Wenn Ferien nicht ohne weiteres nachgeholt werden können, zum Beispiel durch ein schulpflichtiges Kind, und erfährt der Urlauber erst sehr kurzfristig davon, dass er nicht reisen kann, ist ein Schadensersatz in Höhe von 50 % des Reisepreises als Ausgleich für die vertane Urlaubszeit angemessen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im vorliegenden Fall hat ein Ehepaar für sich und seinen schulpflichtigen Sohn im Frühjahr 2010 bei einem Reiseveranstalter eine 14-tägige Pauschalreise in die Türkei zu einem Preis von 2.715 Euro gebucht. Die Reise sollte während der Pfingstferien stattfinden und war als Jahresurlaub für die gesamte Familie gedacht.

Buchungsinformation nicht an Fluggesellschaft weitergegeben

Am Pfingstsonntag, dem Abreisetag, fuhr die Familie um 5 Uhr früh zum Flughafen und stand ca. 1 ½ Stunden wartend am Check-in-Schalter der Fluggesellschaft. Als sie an die Reihe kamen, wurde ihnen von dem dortigen Mitarbeiter eröffnet, dass ihre Namen nicht im Buchungscomputer vermerkt und damit ihre Plätze im Flugzeug nicht reserviert seien. Der Reiseveranstalter hatte anscheinend die Fluggesellschaft von der Buchung nicht informiert.

Keine weiteren Flüge frei

Die Familie versuchte den Urlaub noch zu retten. Sie warteten das Ende des Eincheckens ab, erhielten aber die Mitteilung, dass sich keine freien Plätze ergeben hätten. Darauf hin begaben sie sich zu einem anderen Schalter. Der dortige Mitarbeiter durchforstete in einem Zentralcomputer die nächsten erreichbaren Flüge in vergleichbare Ferienziele. Diese waren aber allesamt belegt und völlig ausgebucht. Außerdem konnte der Familie auch keine Garantie gegeben werden, dass sie am Ende des Urlaubs auch wieder zurückgeflogen werden können. Es war daher ungewiss, ob der Sohn zum Schulbeginn rechtzeitig wieder zuhause sein würde.

Familie begehrt Schadensersatz von 50 %

Zwischenzeitlich war immer wieder versucht worden, den Reiseveranstalter zu erreichen. Dies gelang aber erst um 11 Uhr. Eine Mitarbeiterin dort teilte mit, dass die Reise kostenfrei storniert werde. Darauf hin fuhr die Familie wieder nach Hause.

Am nächsten Tage suchte sie erneut das Reisebüro auf und versuchte noch einen Ersatzurlaub zu bekommen. Da aber alles ausgebucht war, scheiterten sie erneut. So verbrachten sie die Pfingstferien bei schlechten Wetter (in Bayern war eine Schlechtwetterfront mit Regen und Kälte aufgezogen) zuhause.

Dafür wollte die Familie wenigstens Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 50 % des Reisepreises. Der Reiseveranstalter war aber nur bereit, 25 Prozent zu erstatten.

Darauf hin erhob die Familie Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihr Recht und sprach die 50 Prozent zu:

AG: Ferien könne nicht beliebig nachgeholt werden - 50 % Schadensersatz angemessen

Der Schadenersatzanspruch bemesse sich immer nach dem Einzelfall. Zu berücksichtigen sei hier zum einen der hohe immaterielle Wert, den Freizeit heutzutage darstelle. Hinzu komme, dass es sich hier um einen Urlaub in den Pfingstferien gehandelt habe, also um einen Zeitraum, der für den Sohn der Familie zwingend als Freizeit vorgesehen war und das Ferien nicht beliebig nachgeholt werden können. Das abrupte Ende des Urlaubs und die Enttäuschung darüber sowie das nutzlose Packen und die vergebliche Anfahrt zum Flughafen seien zu berücksichtigen. Deshalb seien die geltend gemachten 50 Prozent angemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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