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Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2013
- 261 C 8956/13 -
Autofahrer muss Schaden an eigenem Pkw durch umgestürztes Fahrrad beweisen können
Keine verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche für auf dem Gehweg abgestellte Fahrräder
Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg ist als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Erleidet jemand einen Schaden an seinem PKW und geht er davon aus, dass dieser durch ein umgefallenes Fahrrad entstanden ist, hat er das zu beweisen. Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche existieren für abgestellte Fahrräder nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall stellte eine Münchnerin den BMW Mini ihres Vaters Ende Juni 2012 in der Maximiliansstraße ab. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, fand sie dort ein
Autofahrer verlangt Reparaturkosten vom Fahrradbesitzer erstattet
Die Reparatur des BMWs kostete 1.745 Euro, die der Eigentümer des Wagens von dem Besitzer des Fahrrades verlangte. Schließlich habe dieser sein
Fahrradbesitzer verweigert Schadensersatzzahlung
Der Besitzer des Fahrrades weigerte sich zu zahlen. Er habe sein
Nachweis schuldhafter Verursachung des Schadens durch Fahrradfahrer nicht gegeben
Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab. Zwar habe der Kläger einen Schaden an seinem
Fahrradfahrer müssen Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachten
Das Parken eines Fahrrades auf dem
Ein Schadenersatzanspruch sei deshalb nicht gegeben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 16278
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