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Amtsgericht München, Urteil vom 10.11.2016
- 261 C 13238/16 -
Ansprüche gemäß Fluggastrechteverordnung können nur gegen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft geltend gemacht werden
AG München verneint Schadensersatzanspruch nach Austausch der Fluggesellschaft
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Fluggastrechteverordnung, die Passagieren die Möglichkeit gibt, Rechte daraus geltend zu machen, nur auf einen Flug anwendbar ist, der mit einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin aus München für sich und seine Lebensgefährtin eine Reise nach Colombo im Zeitraum vom 16. bis 28. Juni 2015 inklusive Hin- und Rückflug mit der
Kläger verlangt Reisepreisminderung und Schadensersatz
Der Kläger verlangte daraufhin von der Reiseveranstalterin eine hundertprozentige Minderung des Reisepreises für einen Tag, nämlich den 28. Juni 2015, in Höhe von 177,33 Euro, weil sich die Ankunft in Frankfurt um 12,5 Stunden verspätet hatte. Außerdem war sein Koffer zunächst verschwunden und wurde erst am 1. Juli 2015 per Post zugesandt. Zusätzlich verlangte der Kläger
Die Reiseveranstalterin weigerte sich zu zahlen. Die Angaben in der Buchungsbestätigung seien unverbindlich. Die Reiseveranstalterin sei berechtigt gewesen, zumutbare Änderungen vorzunehmen. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Zahlung von insgesamt 1.347,33 Euro.
Reiseveranstalterin muss Ausgleich von 61,20 Euro zahlen
Das Amtsgericht München verurteilte die Reiseveranstalterin zur Zahlung von 61,20 Euro und wies die Klage im Übrigen ab. Nach ständiger Rechtsprechung seien die ersten vier Stunden der Verspätung als Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Für jede weitere Stunde Verzögerung sei der Reisepreis um fünf Prozent des Tagespreises (1.768 Euro /13 Tage), bei einer anrechenbaren Verspätung von neun Stunden mithin um 61,20 Euro zu mindern.
Reise durch Verzögerung beim Gepäck nicht beeinträchtigt
Soweit vorgetragen wurde, dass das klägerische
Austausch der Fluggesellschaften nicht ursächlich für behauptete Verspätung
Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch nach der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Fluggastrechte: Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei außereuropäischer Flugverspätung
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 12.12.2014
[Aktenzeichen: 36a C 338/14]) - BGH zum Entschädigungsanspruch für Fluggäste: Auch bei Flugumbuchung zwei Wochen vor Abflug Entschädigung möglich
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2015
[Aktenzeichen: X ZR 34/14])
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Dokument-Nr. 24371
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