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Amtsgericht München, Entscheidung vom 17.06.2004
252 C 5124/04 -

Einem gewerblichen Wohnungsmakler steht kein Provisionsanspruch zu, wenn er von dem Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der vermittelten Wohnung betraut worden ist

Im Juni 2003 mietete die spätere Klägerin auf Vermittlung der Beklagten (einer GmbH), die durch ihren Geschäftsführer handelte, eine 3-Zimmer-Wohnung in Hohenbrunn. Am 01.08.2003 übergab der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin die Wohnung und erstellte mit ihr zusammen das Übergabeprotokoll. In der Folgezeit stellte die Beklagte der Klägerin für die Vermittlung der Wohnung eine Provisionsrechnung von EUR 2.320,00, die die Klägerin auch bezahlte.

Wenig später erfuhr die Klägerin, dass der Geschäftsführer der Beklagten von der Eigen-tümerin des Mietshauses mit der Verwaltung des Objekts betraut worden war. Da der Klägerin eine gesetzliche Bestimmung bekannt war, nach der der Verwalter einer Wohnung nicht gleichzeitig Makler derselben sein dürfe, forderte sie die von ihr gezahlte Provision zurück.

Die Beklagte lehnte die Rückzahlung aus zwei Gründen ab: Zum einen sei die Maklerin eine juristische Person, nämlich eine GmbH gewesen und nicht der Geschäftsführer per-sönlich; zum anderen habe der Verwaltervertrag mit der Eigentümerin des Wohnhauses erst am 01.07.2003 begonnen, also erst einige Wochen nach Abschluss des Mietvertrages.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der Provision. In den Urteilsgründen bestätigte der Richter zunächst den rechtlichen Ausgangspunkt der Klägerin als richtig: Das Gesetz verlange eine strikte Interessentrennung zwischen Wohnungsmakler und Wohnungsverwalter. Schon bloße Zweifel an der Neutralität des Wohnungsmakler genügten, um seinen Provisionsan-spruch entfallen zu lassen. Dabei mache es keinen Unterschied, dass die die Wohnung vermittelnde Beklagte eine juristische Person sei und der Hausverwalter deren Geschäfts-führer, mithin eine andere "natürliche Person". Da eine juristische Person (GmbH) durch ihren Geschäftsführer handele, bestehe diese Interessenkollision faktisch und wirtschaftlich dennoch. Auch scheitere der Rückzahlungsanspruch nicht etwa daran, dass der Verwalter-vertrag des Geschäftsführers der Beklagten mit der Hauseigentümerin erst am 01.07.2003 formell begonnen habe: Der Richter hat hierzu einen Zeugen vernommen, einen Woh-nungsnachbarn, der in dem gleichen Haus eine Wohnung im Mai 2003 bezogen hatte. Der Zeuge erklärte vor Gericht, auch bei seinem Einzug im Mai 2003 habe der Geschäftsführer der Beklagten die Wohnung übergeben und das Übergabeprotokoll gefertigt. Von der Wohnungseigentümerin sei ihm - dem Zeugen - der Geschäftsführer der Beklagten als "künftiger Verwalter" vorgestellt worden. Angesichts dessen, so folgerte der Richter, habe die Interessenkollision bereits im Mai/Juni 2003 bestanden. Auf den formellen Beginn des Verwaltervertrages (01.07.2003) komme es bei dieser Sachlage nicht an.

Die Beklagte fand sich mit diesem Urteil nicht ab und ging in Berufung zum Landgericht München I. Das Rechtsmittel blieb jedoch erfolglos: Die zuständige Kammer bezog sich zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des amtsrichterlichen Urteils und führte ergän-zend aus: "Wenn zum Zeitpunkt der Wohnungsvermittlung bereits eine künftige Verwalter-stellung des Geschäftsführers der Beklagten ernsthaft im Gespräch war, so ist eine Neutra-lität bei der Wohnungsvermittlung nicht mehr zweifelsfrei gegeben. Nach dem Schutzzweck des Gesetzes hat der Vermittler einer Wohnung nur dann einen Provisionsanspruch, wenn eine vollständige Interessenneutralität gewährleistet ist."

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Instanzen:

Urteil des Amtsgerichts München vom 17.06.2004, Aktenzeichen: 252 C 5124/04

Urteil des Landgericht München I vom 17.01.2005, Aktenzeichen: 30 S 12145/04

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2005
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 23.05.2005

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