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Amtsgericht München, Urteil vom 27.06.2012
- 241 C 31612/10 -
Hauseigentümer haftet nicht für Schäden durch Blitzableiter an zu eng an der Hauswand geparktem Auto
Amtsgericht München verneint Verletzung der Verkehrssicherungspflichten
Ein Autofahrer, der sehr nah an einer Hauswand entlang fährt, muss besondere Vorsicht walten lassen und kann sich nicht auf die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers berufen, wenn er einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter streift. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall parkte die Tochter des späteren Klägers Ende 2009 mit dem
Blitzableiter war nicht erkennbar
Diese Kosten wollte der
Tochter hätte beim Einparken ausreichenden Sicherheitsabstand wahren müssen
Der Betreiber des Einrichtungshauses weigerte sich zu zahlen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Tochter des Autobesitzers derart nahe an die
Betreiber des Einrichtungshauses muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen
Der
Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers des Einrichtungszentrums scheidet aus
Hier sei zu berücksichtigen, dass der Blitzableiter nur 6 cm von der Wand in den Parkplatz hineinrage. Allein der Außenspiegel sei deutlich breiter als 6 cm. Zu einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Autobesitzer muss gefahrloses Öffnen der Autoheckklappe im Parkhaus selbst sicherstellen
(Amtsgericht München, Urteil vom 09.11.2011
[Aktenzeichen: 262 C 20120/11]) - Geparktes Auto beim Mähen öffentlicher Rasenflächen durch aufgewirbelten Stein beschädigt
(Landgericht Magdeburg, Urteil vom 29.07.2011
[Aktenzeichen: 10 O 735/11])
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Dokument-Nr. 14825
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